Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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C.  b.  ausgefertigt,  die  auf  den  Namen  des  Aktienzeichners  lauten  und  nach  geschehener
  Vollzahlung  des  Nominalbetrags  der  gezeichneten  Aktien  gegen  diese  selbst  ausgetauscht
  werden.
Die  Quittungsbogen  werden  mit  drei  Facsimile-Unterschriften  des  Vorstandes
versehen.
S.  18.
Aushändigung  der  Aktien.

Nach  erfolgter  Einzahlung  des  vollen  Nominalbetrags  eines  Quittungsbogens
wird  dem  darin  benannten  Aktionär  oder  dessen  Cessionar  oder  Demjenigen,  welcher
sich  als  rechtmäßiger  Besitzer  ausweist,  gegen  Rückgabe  des  Quittungsbogens  die
gemäß  §.  14  ausgefertigte  Aktie  ausgehändigt.

Die  Richtigkeit  der  Cession  des  Quittungsbogens  zu  prüfen,  ist  die  Gesellschaft
zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.

S.  19.
Haftbarkeit  der  Aktionäre.

Ueber  den  Betrag  der  gezeichneten  Aktien  hinaus  ist  kein  Aktionär  zu  Einzahlungen
  für  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  verpflichtet.

§.  20.
Zinsen  der  Einzahlungen.

Die  Stammprioritäts-Aktien  der  Gesellschaft,  bezüglich  die  darauf  geleisteten
Theilzahlungen  werden  während  der  Bauzeit  (cf.  §§.  1  und  27)  mit  fünf  Procent,
die  Stammaktien  mit  vier  Procent,  und  zwar  bis  zur  erfolgten  Volleinzahlung  durch
Verrechnung  auf  die  nächstfolgende  Einzahlung,  von  erfolgter  Volleinzahlung  an
durch  Baarzahlung  aus  dem  Baukapital  verzinst.  Im  letzteren  Falle  erfolgt  die
Verzinsung  gegen  Einlieferung  der  betreffenden  Coupons,  welche  der  Vorstand  nach
dem  Schema  D.  a.  und  D.  b.  ausfertigt  und  mit  den  Aktien  zusammen  aushändigt.

S.  21.
Erwerb  von  Aktien  durch  die  Gesellschaft.

Die  Gesellschaft  darf  eigene  Aktien  nicht  erwerben  (vergl.  jedoch  Art.  215,
al.  3  des  Handelggesetzbuchs),  auch  darf  der  Nominalbetrag  der  Stammaktien  während
  des  Bestehens  der  Gesellschaft  weder  vermindert,  noch  erhöht  werden.  (Art.
2078  des  Handelsgesetzbuches.)