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Eine gerichtliche Mortifikation beschädigter oder verloren gegangener Dividen-
denscheine findet nicht statt, der Betrag derselben wird jedoch demjenigen, der
die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des §. 24 gedachten vier-
jährigen Zeitraums bei dem Vorstande angezeigt und seinen Anspruch durch Ueber-
reichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papiers und im Falle des
Verlusts durch Vorlegung der Aktie selbst bescheinigt hat, binnen einer vom Ablauf
des vierjährigen Zeitraums zu berechnenden einjährigen präclusivischen Frist gegen
Rückgabe der über die rechtzeitige Anmeldung vom Vorstande zu ertheilenden Be-
scheinigung ausgezahlt.
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine geschieht, wenn der Aktieninhaber den
Talon nicht zurück geben kann, gegen Production der Aktie. Ist aber vor Ausrei-
chung der neuen Dividendenscheine der Verlust des Talons dem Vorstande von
einem Dritten, der auf die neuen Dividendenscheine Anspruch erhebt, angemeldet, so
werden letztere zurückbehalten, bis der Streit zwischen beiden Prätendenten im Wege
der Güte oder des Prozesses erledigt ist.
Auch die gerichtliche Mortifikation beschädigter oder verlorener Talons findet
nicht statt. Vorkommenden Falls greift hierbei analog dasselbe Verfahren Platz,
welches bei Mortifikation und Ausreichung von Dividendenscheinen einzuhalten ist.
S. 26.
Fortsetzung.
Die gerichtliche Mortifikation setzt folgendes Verfahren voraus:
Ist eine Aktie dem Inhaber unfreiwillig abhanden gekommen und dem
Vorstande der Gesellschaft ein neuer Inhaber nicht bekannt geworden, so
hat ersterer, wenn er die Folgen des erlittenen Verlustes von sich abzu-
wenden gedenkt, bei der Justizbehörde erster Instanz (in Jena), unter ge-
nauer Bezeichnung der Nummer, unter welcher die Aktie ausgefertigt war,
darauf anzutragen, daß dieselbe nach Einleitung und Ausführung des
Edictalverfahrens für ungültig erklärt und verfügt werde, daß ihm an
„Stelle der mortificirten Aktie eine neue gleichwerthige Aktie auszuhändi-
gen sei.
Der Antragsteller hat den Thatumstand, daß er die fragliche Aktie
wirklich besessen habe und daß sie ihm unfreiwillig abhanden gekommen
sei, auf eine juridisch vollständig glaubwürdige Weise darzuthun oder in
Ermangelung jeglicher oder mindestens genügender Beweismittel durch Ab-
leistung eines förmlichen Bestärkungseides als wahr zu versichern.