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Das Gericht hat vom Eingange eines solchen Antrags dem Vorstande
der Gesellschaft unverweilt Notiz zu geben, beraumt sodann mittelst Edic-
talladung, welche neben der Aushängung am gewöhrlichen öffentlichen Orte
in den im § 11 genannten Blättern zweimal zu inseriren, einen die Frist
eines vollen Jahres in sich fassenden Termin an und fordert jeden irgend
vorhandenen Anspruchsberechtigten zur Meldung in diesem Termine und
zur Ausführung seiner Ansprüche an die fragliche Aktie gegen den Antrag-
steller unter dem Rechtsnachtheile des Ausschlusses und des Verlustes
etwaiger Berechtigung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf. Nach
fruchtlosem Ablauf des Termins ist nach Maßgabe dieser Androhung und
des Antrags des Impetranten rechtlich zu erkennen. Das Erkenntniß wird
nach erlangter Rechtskraft in denselben Blättern Einmal veröffentlicht und
außerdem dem Gesellschaftsvorstande abschriftlich zugefertigt, worauf letzterer
eine gleichartige Aktie gegen Empfangsbekenntuiß dem Impetranten zustellt.
Die Gesellschaft wird durch das Empfangsbekenntniß für jeden Fall, selbst
für den der späteren Auffindung und Production der vermißten Aktie voll-
ständig liberirt.
Melden sich in dem auberaumten Termine Personen, welche auf die
berufene Aktie Anspruch erheben, so wird die neue Aktie so lange zurück-
gehalten, bis der Streit zwischen den mehreren Prätendenten geendet hat.
Das Empfangsbekenntniß des sodanigen Berechtigten muß gerichtlich lega-
lisirt sein.
Wird endlich nach Stellung des oberwähnten Antrags dem Vorstande
der Gesellschaft ein neuer Inhaber der vermißten Aktie auf irgend eine
Weise bekannt, so ist derselbe verflichtet, dem Gericht hiervon alsbald An-
zeige zu machen, und hat dessen weitere Anordnung zu gewärtigen.
II.
Von Aufstellung der Bilanzeu.
§. 27.
Umfang der Bilanz.
Das Geschäfts- oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Halbjahrs gerechnet, in welchem
der Betrieb der Bahn in voller Ausdehnung eröffnet worden ist. Geschieht letzteres
erst im zweiten Halbjahre, so ist die Aufstellung der Bilanz mit der über das
nächste Betriebsjahr zu vereinigen.
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