Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Das Gericht hat vom Eingange eines solchen Antrags dem Vorstande 
der Gesellschaft unverweilt Notiz zu geben, beraumt sodann mittelst Edic- 
talladung, welche neben der Aushängung am gewöhrlichen öffentlichen Orte 
in den im § 11 genannten Blättern zweimal zu inseriren, einen die Frist 
eines vollen Jahres in sich fassenden Termin an und fordert jeden irgend 
vorhandenen Anspruchsberechtigten zur Meldung in diesem Termine und 
zur Ausführung seiner Ansprüche an die fragliche Aktie gegen den Antrag- 
steller unter dem Rechtsnachtheile des Ausschlusses und des Verlustes 
etwaiger Berechtigung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf. Nach 
fruchtlosem Ablauf des Termins ist nach Maßgabe dieser Androhung und 
des Antrags des Impetranten rechtlich zu erkennen. Das Erkenntniß wird 
nach erlangter Rechtskraft in denselben Blättern Einmal veröffentlicht und 
außerdem dem Gesellschaftsvorstande abschriftlich zugefertigt, worauf letzterer 
eine gleichartige Aktie gegen Empfangsbekenntuiß dem Impetranten zustellt. 
Die Gesellschaft wird durch das Empfangsbekenntniß für jeden Fall, selbst 
für den der späteren Auffindung und Production der vermißten Aktie voll- 
ständig liberirt. 
Melden sich in dem auberaumten Termine Personen, welche auf die 
berufene Aktie Anspruch erheben, so wird die neue Aktie so lange zurück- 
gehalten, bis der Streit zwischen den mehreren Prätendenten geendet hat. 
Das Empfangsbekenntniß des sodanigen Berechtigten muß gerichtlich lega- 
lisirt sein. 
Wird endlich nach Stellung des oberwähnten Antrags dem Vorstande 
der Gesellschaft ein neuer Inhaber der vermißten Aktie auf irgend eine 
Weise bekannt, so ist derselbe verflichtet, dem Gericht hiervon alsbald An- 
zeige zu machen, und hat dessen weitere Anordnung zu gewärtigen. 
II. 
Von Aufstellung der Bilanzeu. 
§. 27. 
Umfang der Bilanz. 
Das Geschäfts- oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. 
Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Halbjahrs gerechnet, in welchem 
der Betrieb der Bahn in voller Ausdehnung eröffnet worden ist. Geschieht letzteres 
erst im zweiten Halbjahre, so ist die Aufstellung der Bilanz mit der über das 
nächste Betriebsjahr zu vereinigen. 
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