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8. 67.
Berbindlichkeit der Gesellschaft.
Die Gesellschaft wird durch die vom Vorstande in ihrem Namen geschlossenen
Geschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich
im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben,
daß es nach dem Willen der Contrahenten für die Gesellschaft geschlossen werden
sollte.
Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, die der Vorstand Namens
der Gesellschaft ausstellt, bez. vollzieht, sind nur dann für die Gesellschaft verbind-
lich, wenn sie von dem Vorsitzenden und einem Mitgliede des Vorstandes unter-
schrieben sind.
8. 68.
Verantwortlichkeit.
Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und
sind insbesondere der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, diejenigen Beschränkungen
einzuhalten, welche in den Statuten oder durch Beschlüsse der Generalversammlung
für den Umfang ihrer Befugnisse, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind.
Die Mitglieder des Vorstandes sind aus den von ihnen im Namen der Ge-
sellschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die Verbindlich-
keiten der Gesellschaft persönlich nicht verpflichtet.
§. 69.
Wierkungskreis.
Der Vorstand ist die ausführende Behörde der Gesellschaft und hat alle zur
Erreichung des Zwecks dienenden Handlungen zu beschließen und zu verfügen. Er
hat namentlich
a) die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und dabei Eide
Namens derselben abzuleisten;
b) dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Bücher der Gesellschaft ordunungs-
mäßig geführt werden;
D) daß eine Geschäftsregistrande geführt werde, in welche alle Eingänge und die
zu registrirenden Anbringen und Anträge nach fortlaufender Nummer sowohl,
als auch die darauf gefaßten Entschließungen und deren Erledigung mit
kurzen Worten einzutragen sind;
d) in den ersten drei Monaten jedes Jahres dem Aussichtsrathe die Rechnung
über die Einnahmen und Ausgaben des vorhergehenden, jedesmal mit dem
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