Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

325 
Artikel 6. 
Der Betrieb auf der ganzen Bahn ist als ein einheitlicher herzustellen. 
Die Gesellschaft wird ermächtigt, den Betrieb auch einer anderen anschließenden 
Eisenbahn-Verwaltung zu überlassen. Die Wahl dieser Verwaltung und das mit 
derselben zu treffende Abkommen unterliegen aber der Genehmigung der vertrag- 
schließenden Regierungen. 
Artikel 7. 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung übernimmt auf den Wunsch der 
übrigen betheiligten Regierungen die technische Oberaufsicht und Kontrole über den 
Bau, die Unterhaltung und den Betrieb der ganzen Bahn einschlüssig der Prüfung 
der Betriebsmittel. 
Die für die Kontrole während der Bauzeit der Großherzoglichen Regierung 
erwachsenden Kosten werden derselben Seitens der Gesellschaft bis zum Gesammt- 
betrage von zweitanseud Thalern erstattet. 
Für den Fall, daß der Betrieb einer anschließenden Eisenbahn-Verwaltung 
überlassen wird, kann nach dem Ermessen der kontrahirenden Regierungen die technische 
Oberaufsicht über die Unterhaltung der Bahnanlagen und über den Betrieb auf 
diejenige Regierung übertragen werden, welcher jenes Oberaufsichtsrecht gegenüber 
der den Betrieb übernehmenden Verwaltung zusteht. 
Artikel 8. 
Die technische Feststellung der Bahnlinie steht den betreffenden Regierungen 
gemeinschaftlich zu. 
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung, insbesondere auch die Be- 
stimmung über Lage, Herstellung und Einrichtung der Stationen und Haltepunkte, 
über Wege= Ueber= oder Unterführungen, Flußkorrektionen, Parallelwege, Wasser- 
leitungen, Beseitigung von Feuersgefahr 2c. bleibt jeder Regierung innerhalb ihres 
Gebietes vorbehalten. 
Artikel 9. 
Die Fahrpläne und Tarife, sowie deren Abänderungen unterliegen der Ge- 
nehmigung der drei betheiligten Regierungen. 
Artikel 10. 
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der 
in ihrem Gebiet belegenen Bahnstrecke. Die Handhabung der Bahnpolizei steht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.