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Artikel 6.
Der Betrieb auf der ganzen Bahn ist als ein einheitlicher herzustellen.
Die Gesellschaft wird ermächtigt, den Betrieb auch einer anderen anschließenden
Eisenbahn-Verwaltung zu überlassen. Die Wahl dieser Verwaltung und das mit
derselben zu treffende Abkommen unterliegen aber der Genehmigung der vertrag-
schließenden Regierungen.
Artikel 7.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung übernimmt auf den Wunsch der
übrigen betheiligten Regierungen die technische Oberaufsicht und Kontrole über den
Bau, die Unterhaltung und den Betrieb der ganzen Bahn einschlüssig der Prüfung
der Betriebsmittel.
Die für die Kontrole während der Bauzeit der Großherzoglichen Regierung
erwachsenden Kosten werden derselben Seitens der Gesellschaft bis zum Gesammt-
betrage von zweitanseud Thalern erstattet.
Für den Fall, daß der Betrieb einer anschließenden Eisenbahn-Verwaltung
überlassen wird, kann nach dem Ermessen der kontrahirenden Regierungen die technische
Oberaufsicht über die Unterhaltung der Bahnanlagen und über den Betrieb auf
diejenige Regierung übertragen werden, welcher jenes Oberaufsichtsrecht gegenüber
der den Betrieb übernehmenden Verwaltung zusteht.
Artikel 8.
Die technische Feststellung der Bahnlinie steht den betreffenden Regierungen
gemeinschaftlich zu.
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung, insbesondere auch die Be-
stimmung über Lage, Herstellung und Einrichtung der Stationen und Haltepunkte,
über Wege= Ueber= oder Unterführungen, Flußkorrektionen, Parallelwege, Wasser-
leitungen, Beseitigung von Feuersgefahr 2c. bleibt jeder Regierung innerhalb ihres
Gebietes vorbehalten.
Artikel 9.
Die Fahrpläne und Tarife, sowie deren Abänderungen unterliegen der Ge-
nehmigung der drei betheiligten Regierungen.
Artikel 10.
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der
in ihrem Gebiet belegenen Bahnstrecke. Die Handhabung der Bahnpolizei steht