Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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den Gemeindebehörden, den Geistlichen und Schullehrern des Großherzogthums, sowie 
dem Publikum überhaupt zu thunlicher Unterstützung und Förderung empfohlen. 
Weimar am 5. September 1872. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
G. Thon. 
(129) III. Mit Beziehung auf §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deut- 
schen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende von dem Reichskanzler 
anher mitgetheilte, von demselben unterm 27. Angust d. J. erlassene Verordnung 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 9. September 1872. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schmith. 
Abänderungen 
des Postreglements vom 30. November 1871. 
Das unterm 30. November 1871 erlassene Reglement zu dem Gesetze über 
das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 erfährt folgende 
Abänderungen, welche auf Grund der Vorschrift im §. 50 des angeführten Gesetzes 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
In §. 21, betreffend die Postmandate, treten als Absätze XIV und XV hinzu: 
XIV. Es steht dem Absender frei, zu verlangen, daß das Postmandat und 
dessen Anlage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn 
zurück-, sondern an eine andere Person weiter gesandt werden soll. 
Dies Verlangen ist unter Angabe der vollständigen Adresse dieser 
Person durch den Vermerk „Sofort an N. N.“ auf der Rückseite 
des Postmandats auszudrücken. 
XV. An Sonuntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung 
von Postmandaten nicht statt. 
Berlin, 27. August 1872. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück. 
(1130|] IV. Mit Räcksicht auf die seit dem Erlaß des Regulativs über die Ver- 
pflegung der Gefangenen und des Nachtrags zu diesem Regulative vom Jahre
	        
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