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Regierungs-BVBlat
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 34. Weimar. 6. Oktober 1872.
Ministerial-Bekanntmachung,
die am 10. Januar 1873 vorzunehmende Viehzählung betreffend.
(133| I. In Folge Beschlusses des Bundesraths des Deutschen Neichs vom 28.
Inni d. J., hat in sämmtlichen Staaten des Deutschen Reichs eine Zählung der
Viehhaltung nach dem Stande vom 10. Jannar 1873 stattzufinden und soll diese
Zählung von Haus zu Haus erfolgen.
Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium dies hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß bringt, und sämmtlichen zur Leitung und Ausführung der fraglichen Er-
hebungen im Großherzogthume berufenen Organen diejenige strenge Sorgfalt und
Gewissenhaftigkeit, welche die Sache bei ihrer Wichtigkeit für die Zwecke des
Deutschen Reichs wie für die Staatsverwaltung des Großherzogthums erfordert,
dringend auempfiehlt, werden zugleich folgende, auf Beschlussen des Bundesraths
und bezüglich des unterzeichneten Staats-Ministeriums beruhenden Bestimmungen
zur Kenntnißnahme und pünktlichen Beachtung besonders hervorgchoben:
1) Die Leitung und Ausführung der Viehzählung ist Aufgabe der Gemeinde-
vorstände, welche nöthigen Falls das geeignete Hülfspersonal zuzuziehen haben.
Die Aufnahme erfolgt am 10. Januar 1873 mittelst gedruckter Formulare,
von denen jedem Hausbesitzer eines zugestellt und für deren Ausfullung der
letztere nach Anleitung der aufgedruckten Vorschriften zu sorgen verpflichtet ist.
Den einzelnen Gemeindevorständen wird in der ersten Hälfte des Dezember
d. J. durch das statistische Büreau vereinigter Thüringischer Staaten zu
Jena eine, nach dem Umfange und Bedürfnisse der einzelnen Gemeinde-
bezirke berechnete Anzahl der vorerwähnten Formulare sowie die nöthige
Formularanzahl zur Viehzählungsliste und je ein Abdruck der gegenwärtigen
Bekauntmachung nebst Lieferschein übersendet werden.
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