Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Sachsen-Coburg-Gothaischen Staatsregierung unterm 8. August bezüglich 
11. Juli 1868 wegen der in Kriminal= und Polizeiuntersuchungen erwachsen- 
den Kosten abgeschlossenen Uebereinkunft betreffend: 
„Die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Coburg- 
„Gothaische Staatsregierung sind mit einander übereingekommen, daß 
„die zwischen beiden Regierungen am 8. August bezüglich am 11. Juli 
„1868 getroffene Uebereinkunft in Betreff der in Kriminal= und Polizei- 
„untersuchungen erwachsenden Kosten als durch die §§. 43 und 46 des 
„Bundesgesetzes vom 21. Juni 1869, die Gewährung der Rechtshilfe 
„betreffend, außer Wirksamkeit gesetzt und das erwähnte Bundesgesetz 
„für die Frage der Kostenerstattung in strafrechtlichen Regquisitionsfällen 
„der beiderseitigen Gerichtsbehörden ausschließlich als maßgebend anzu- 
„sehen sei. Jedoch soll eine Erstattung derjenigen baaren Auslagen, 
„welche bis zum Schluß des Jahres 1873 durch von Gerichten 
„des einen Staats bei Gerichten des anderen Staats beantragte Aus- 
„lieferungen oder Strafvollstreckungen den letzteren erwachsen sind, nicht 
„stattfinden, rücksichtlich dieser Auslagen vielmehr noch nach Maaßgabe 
„der Uebereinkunft vom 8. August/11. Juli 1868 verfahren werden.“ 
wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß eine 
gleichlautende Erklärung von dem Herzoglich Sächsischen Staatsministerium in 
Gotha unterm 7. Januar dieses Jahres abgegeben worden ist. 
Weimar am 13. Januar 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
(18/ IV. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist den Louis Rudolph und Hermann Stahlknecht zu Burgstädt ein 
Erfindungs-Patent auf Verbesserungen an der Lamb'schen Strickmaschinc nach 
Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staatsministerium niedergelegten Zeich- 
nungen und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen sowie 
mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 
(Reg.-Blatt v. J. 1843 S. 13.— 16) angegeben und begründet sind, auf 
die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des 
Großherzogthums ertheilt worden.
	        
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