Regierungs Platt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Wceimar-Eisenach.
Nummer 9. Weimar. 27. März 1874.
Verordnung
über
das in Unterpfandssachen nach erfolgter Bestätigung des Zusammenlegungs-
Rezesses oder -Pans stattfindende Verfahren.
[39] Im Anschluß an die Verordnung vom 20. Juli 1869, das Verfahren
der im Bereich der Justiz und des Katasterwesens bei der Zusammenlegung
der Grundstücke mitwirkenden Behörden betreffend (Reg.-Bl. S. 281 ff.) wird
über das in Unterpfandssachen nach erfolgter Bestätigung des
Zusammenlegungs-Rezesses oder = Plaus stattfindende Verfahren
mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs besonders
noch Folgendes geordnet:
A. Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Im Allgemeinen bestimmt sich das Verfahren in Unterpfandssachen nach
erfolgter Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses oder Plaus nach den für
das Verfahren in Unterpfandssachen überhaupt geltenden Vorschriften in Ver-
bindung mit den Bestimmungen des §. 53 des Gesetzes über die Zusammen-
legung der Grundstücke vom 5. Mai 1869 (vergl. §. 19 der Verordnung
vom 20. Juli 1869) und mit den im §. 54 dieses Gesetzes enthaltenen
Grundsätzen:
1) daß mit der Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses oder Plaus
alle auf den alten Grundstücken ruhende Lasten und hypothekarische Verpflich-
tungen auf die neuen Planstücke ohne Weiteres übergehen;
1874. 17