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Zugrundelegung vormaliger iuländischer Geld= oder Rechnungswährungen be-
gründet, so ist die Zahlung vorbehaltlich der Vorschriften Art. 9, 15 und 16
in Reichsmünzen unter Anwendung der Vorschriften des §. 2 zu leisten.
8. 4.
In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunden, welche auf
einen Geldbetrag lauten, desgleichen in allen zu einem Geldbetrag verurtheilenden
gerichtlichen Entscheidungen ist dieser Geldbetrag, wenn für denselben ein be—
stimmtes Verhältniß zur Reichswährung gesetzlich feststeht, in Reichswährung
auszudrücken; woneben jedoch dessen gleichzeitige Bezeichnung nach derjenigen
Währung, in welcher ursprünglich die Verbindlichkeit begründet war, gestattet bleibt.
Artikel 15.
An Stelle der Reichsmünzen sind bei allen Zahlungen bis zur Außer-
kurssetzung anzunehmen:
1) im gesammten Bundesgebiete an Stelle aller Reichsmünzen die Ein-
und Zweithalerstücke deutschen Gepräges unter Berechnung des Thalers
zu 3 Mark;
2) im gesammten Bundesgebiete an Stelle der Reichssilbermünzen, Silber-
kurantmünzen deutschen Gepräges zu ½ und ½8 Thaler unter Berechnung
des 1/8 Thalerstücks zu einer Mark und des ½⅛8 Thalerstücks zu einer
halben Mark;
3) in denjenigen Ländern, in welchen gegenwärtig die Thalerwährung gilt,
an Stelle der Reichs-, Nickel= und Kupfermünzen die nachbezeichneten
Münzen der Thalerwährung zu den daneben bezeichneten Werthen:
1½12 Thalerstücke zum Werthe von 3 Pfennig,
1 16 77 77 1* 7 11
1/30 77 77 7*7 5vo 11
½ Oiesheusiae * 77 77 5 -
½ 77 77 1 2 77
½0 und 1/1 „„ „ „ 1 »
4) in denjenigen Ländern, in velchen die Zwölftheilung des Groschens be-
steht, an Stelle der Reichs-, Nickel= und Kupfermünzen die auf der
Zwölftheilung des Groschens berheuden Dreipfennigstücke zum Werthe
von 2½ Pfennig;
1874. 25