I. Europa. 443 24. Sachsen-Altenburg.
Abgaben an Bedingungen geknüpft werden. Letztere würden vielmehr, mit Ausnahme
der Vorverhandlungen über Zweck und Dauer (modus und dies), unzulässig sein.
$ 205. Alle Bewilligungen finden nur auf Anträge des Landesherrn statt, insbesondere
sind sofortige Bewilligungen für einzelne Personen oder Verwaltungszweige
ohne dergleichen Anträge unzulässig. Doch bleibt der Landschaft nachgelassen,
um landesherrliche Anträge auf dergleichen Bewilligungen zu bitten.
& 206. Sollte ein Einverständnis über einen künftigen Finanzetat nicht erlangt
werden können und die Verwilligungszeit zu Ende gehen, so ist der Landesherr befugt,
auf den Grund der bisherigen Etats die Verwilligungen noch einmal auf ein Jahr auszuschreiben,
innerhalb dessen die Verhandlungen zum Schlusse zu bringen sind.
$ 207. Mit jedem Antrag auf Erneuerung des auf [vier Jahre!] zu erlassenden
Auflagegesetzes wird der Landschaft der Voranschlag des Ausgabebedarfs und der
mutmaßlichen Einnahmen auf die bevorstehende, und die Rechenschaft über die Verwendung
der Staatsgelder auf die abgelaufene Verwaltungsperiode zur Prüfung
vorgelegt.
$ 2082. [Die nähern Grundsätze der Finanzverwaltung des Landes und der
Domänen sind in der zweiten Beilage des Grundgesetzes enthalten und bilden einen
Teil desselben. ]
$ 209. Wenn die Stände sich veranlaßt finden, da, wo ihre Zustimmung zur
Gültigkeit eines Gesetzes erforderlich ist, dieselbe abzulehnen, so haben sie dies mit
Anführung aller ihrer Gründe zu tun, damit der Landesherr den Gegenstand nochmals
in Überlegung ziehen kann.
b. Bei Gesetzen anderer Art.
$ 210°. Allgemeine Landesgesetze, welche nicht die Freiheit der Person und das
Eigentum aller Untertanen betreffen, werden den Ständen zu ihrer Begutachtung
mitgeteilt. Der Landesherr wird ihre Bemerkungen bei weiterer Erörterung der Sache
in Erwägung ziehen und sie benutzen, soweit Er es zweckmäßig erachtet.
$ 211. Reglementarische Verfügungen zur Ausführung bestehender Gesetze,
Verordnungen, die aus dem Aufsichts- und Verwaltungsrechte fließen, polizeiliche
Anordnungen (insofern sie nicht die Freiheit der Person oder das Eigentum aller Untertanen
berühren oder die Grundverfassung ändern [$ 201]); ferner Vorschriften zur
Sicherheit des Staats bedürfen der ständischen Begutachtung nicht; der Landesherr
kann sie aus besonderen Gründen erfordern.
8 212%,
ı Vgl. Bem. zu $ 165.
® Vgl. die Bemerkung zur zweiten Beilage des Grundgesetzes.
® Die Grenzen zwischen Gesetz und landesherrlicher Verordnung sind im modernen Staatsleben
allmählich zugunsten der Gesetzgebung erweitert worden, ohne daß darüber gesetzliche
Vorschriften ergangen sind. Gesetze der im Eingang des $ 210 bezeichneten Art dürften überhaupt
seiten vorkommen.
* $ 212 (von der Stellung des Militärkollegiums gegenüber der Landschaft handelnd)
ist nach Aufhebung dieses Kollegiums und da jetzt die Deckung der Ausgaben für das Militärwesen
durch das Reich erfolgt, veraltet bzw. erledigt (vgl. Abschnitt XI der Reichsverfassung).
B6®