Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Art. 79. 
Werden dem Gemeindevorstande Gemeinde- oder Bezirks-Vorsteher bei— 
gegeben, so werden dieselben von dem Gemeinderathe gewählt. Eine Be— 
schränkung der Wahl auf Bürger des betreffenden Bezirks findet nicht Statt. 
Art. 80. 
Den Rechnungsführer, Schriftführer und die dem Gemeindevorstande sonst 
etwa beigegebenen Hilfsbeamten wählt der Gemeinderath nach absoluter Stimmen= 
mehrheit. Dem Gemeindevorstande steht das Recht zu, Vorschläge zur Be- 
setzung dieser Stellen zu machen. 
Die Wahl erfolgt auf mindestens drei Jahre. Eine Anstellung auf 
Lebenszeit ist gestatttt. Bei der Wahl des Rechnungsführers muß auf hin- 
reichende Sicherheit gesehen werden. 
Art. 81. 
Das Dienerpersonal stellt der Gemeindevorstand auf Kündigung an, nach- 
dem über die Zahl und den Gehalt des Personals der Gemeinderath Beschluß 
gefaßt hat. Eine Anstellung auf Lebenszeit ist nicht ausgeschlossen, kann jedoch 
nur mit Zustimmung des Gemeinderathes erfolgen. 
Art. 82. 
Der Rechnungsführer, Schriftführer, sowie die sonstigen Hilfsbeamten des 
Gemeindevorstandes und das Dienerpersonal müssen nicht nothwendig Bürger sein. 
Art. 83. 
Gegen die Wahl des Gemeindevorstandes kann binnen zehntägiger aus- 
schließlicher Frist, von der Publikation des Wahlergebnisses an gerechnet, von 
jedem Stimmberechtigten Beschwerde an den Bezirks-Ausschuß gerichtet werden. 
Findet dieser wesentliche Abweichungen von den gesetzlichen Erfordernissen, so 
hat er unter Angabe von Gründen eine neue Wahl vorzuschreiben. Gegen 
einen solchen Beschluß kann innerhalb zehn Tagen Berufung an das Staats- 
Ministerium eingewendet werden. 
Art. 84. 
Der Gemeindevorstand wird vor seinem Amtsantritte in einer öffentlichen 
Sitzung des Gemeinderathes und, wo ein solcher nicht besteht, in einer zu. 
1874. 34
	        
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