Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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bb) Des Gemeindevorstandes. 
Art. 91. 
Der Gemeindevorstand steht an der Spitze der Gemeindeverwaltung; er 
ist berufen, für die Bekanntmachung und Ausführung der die Gemeindever- 
waltung betreffenden Gesetze und Verordnungen, sowie der Beschlüsse der ihm 
vorgesetzten Behörden zu sorgen, die unmittelbare Leitung aller Verwaltungs- 
geschäfte mit Einschluß der Polizei zu führen, die Beschlüsse des Gemeinde- 
rathes oder der Gemeindeversammlung vorzubereiten und zur Ausführung 
zu bringen, die Gemeindeanstalten und Stiftungen, sowie das Gemeindever- 
mögen zu verwalten, bezüglich die dazu bestellten besonderen Beamten zu be- 
aufsichtigen und letztere zu instruiren, über die Gemeindewaldungen und deren 
Kultur, über die richtige Verwendung ihrer Nutzungen, über die Baumpflau-= 
zungen und Obstanlagen, über das gesammte Bauwesen mit Einschluß der 
Brücken, Wege und Stege, des Pflasters, sowie der Brunnen und Wasserlei- 
tungen' die Aufsicht zu führen. Derselbe ist für eine schleunige, zweckmäßige 
und möglichst billige Ausführung der in dieser Beziehung gefaßten Beschlüsse 
verantwortlich. Er hat die Gemeinde nach Außen zu vertreten und ihre Rechte 
zu wahren, mit Behörden und Privatpersonen im Namen der Gemeinde zu ver- 
handeln, den Schriftenwechsel für dieselbe zu führen, die Urkunden und Akten 
der Gemeinde aufzubewahren, die Gemeindeabgaben nach den Gesetzen oder 
Beschlüssen zu vertheilen und deren Beitreibung im Exekutionswege anzuordnen. 
Die Fassung selbstständiger Beschlüsse steht dem Gemeindevorstande inso- 
weit zu, als diese zur Ausführung gefaßter Beschlüsse des Gemeinderathes, zur 
Anwendung der Gesetze und Ortsstatuten gehören. — Iunsbesondere verfügt 
er die nachgesuchte Aufnahme Unterstützungswohnsitz-Berechtigter in den Bürger- 
verband. 
Art. 92. 
Der Gemeindevorstand hat jedes Jahr, bevor die Prüfung des Voran- 
schlags der Einnahmen und Ausgaben erfolgt, dem Gemeinderathe einen voll- 
ständigen Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegen- 
heiten in öffentlicher Sitzung zu erstatten. 
Art. 93. 
Der Gemeindevorstand ist Syndikus der Gemeinde mit der Befugniß, in 
Prozessen einen Anwalt anzunehmen.
	        
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