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Art. 94.
Der Gemeindevorstand hat die gesammte Sicherheits-, Ordnungs-, Sitten-,
Gesinde-, Bau-, Feuer-, Gewerbe-, Handels-, Strom= und Wasser-Polizei in
der Gemeinde und deren Bezirken zu handhaben. Die Grenzen zwischen der
von dem Gemeindevorstande zu handhabenden Ortspolizei und der den Staats-
behörden zustehenden allgemeinen Landespolizei sind nach dem Gesetze zu beur-
theilen.
Art. 95.
Der Gemeindevorstand ist dasjenige Organ der Gemeinde, dessen sich die
Staatsbehörden bei Ausübung der Regierungsrechte in den Gemeinden bedienen
dürfen. (Art. 17.)
Derselbe ist verpflichtet, alle Anträge, welche Mitglieder der Gemeinde
bei der Bezirksbehörde stellen wollen, auf= und anzunehmen, auch soweit als
es nöthig zur Beschlußfassung vorzubereiten. Gesuche um Erlaß und Stun-
dung von Staatsgefällen hat er aufzunehmen und zu der Beschlußnahme der
zuständigen Behörde vorzubereiten.
Art. 96.
Dem Gemeindevorstande steht die Disziplinargewalt über die Unterbeamten
und Diener der Gemeinde zu.
Art. 97.
Er hat die Befugniß, die Leistung geforderter Gemeindedienste mit An-
drohung einer Geldbuße bis zu 2 Thalern (6 Mark) aufzugeben und solche
gegen diejenigen, welche der Anordnung nicht nachkommen, auszusprechen.
Im Falle vorliegender Zahlungsunfähigkeit kann von ihm die Strafe in
Haft oder Handarbeit verwandelt werden. Hierbei sind 15 Sgr. (1½ Mark)
Geldstrafe gleich zu achten einem Tage Haft oder einem Tage Handarbeit.
Auf Requisition der Verwaltungsbehörden haben die Justizbehörden die Haft-
strafen in den Amtsgefängnissen verbüßen zu lassen.
Art. 98.
Derselbe leitet das Armenwesen, nach Befinden unter Mitwirkung einer
dazu ernannten besonderen Kommission.
Art. 99.
Dem Gemeindevorstand liegt die besondere Aufsicht über das Gemeinde-