Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Art. 94. 
Der Gemeindevorstand hat die gesammte Sicherheits-, Ordnungs-, Sitten-, 
Gesinde-, Bau-, Feuer-, Gewerbe-, Handels-, Strom= und Wasser-Polizei in 
der Gemeinde und deren Bezirken zu handhaben. Die Grenzen zwischen der 
von dem Gemeindevorstande zu handhabenden Ortspolizei und der den Staats- 
behörden zustehenden allgemeinen Landespolizei sind nach dem Gesetze zu beur- 
theilen. 
Art. 95. 
Der Gemeindevorstand ist dasjenige Organ der Gemeinde, dessen sich die 
Staatsbehörden bei Ausübung der Regierungsrechte in den Gemeinden bedienen 
dürfen. (Art. 17.) 
Derselbe ist verpflichtet, alle Anträge, welche Mitglieder der Gemeinde 
bei der Bezirksbehörde stellen wollen, auf= und anzunehmen, auch soweit als 
es nöthig zur Beschlußfassung vorzubereiten. Gesuche um Erlaß und Stun- 
dung von Staatsgefällen hat er aufzunehmen und zu der Beschlußnahme der 
zuständigen Behörde vorzubereiten. 
Art. 96. 
Dem Gemeindevorstande steht die Disziplinargewalt über die Unterbeamten 
und Diener der Gemeinde zu. 
Art. 97. 
Er hat die Befugniß, die Leistung geforderter Gemeindedienste mit An- 
drohung einer Geldbuße bis zu 2 Thalern (6 Mark) aufzugeben und solche 
gegen diejenigen, welche der Anordnung nicht nachkommen, auszusprechen. 
Im Falle vorliegender Zahlungsunfähigkeit kann von ihm die Strafe in 
Haft oder Handarbeit verwandelt werden. Hierbei sind 15 Sgr. (1½ Mark) 
Geldstrafe gleich zu achten einem Tage Haft oder einem Tage Handarbeit. 
Auf Requisition der Verwaltungsbehörden haben die Justizbehörden die Haft- 
strafen in den Amtsgefängnissen verbüßen zu lassen. 
Art. 98. 
Derselbe leitet das Armenwesen, nach Befinden unter Mitwirkung einer 
dazu ernannten besonderen Kommission. 
Art. 99. 
Dem Gemeindevorstand liegt die besondere Aufsicht über das Gemeinde-
	        
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