Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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zu. Sinkt solchergestalt die Zahl der Stimmen unter die Hälfte der nach der 
Stimmliste in der Gemeinde überhaupt abzugebenden Stimmen herab, so ent- 
scheidet der Bezirks-Ausschuß. 
Die Bestimmungen im §. 17 alin. 2 des Gesetzes vom 28. April 1869 
werden durch vorstehende Vorschriften nicht berührt. 
Art. 113. 
Die Sitzungen des Gemeinderathes sind öffentlich, wenn derselbe nicht be- 
schließt, ans besonderen Gründen eine Ausnahme eintreten zu lassen. 
Der Antrag auf geheime Sitzung kann vom Gemeindevorstande oder von 
einem Dritttheile der anwesenden Mitglieder des Gemeinderathes gestellt werden; 
die Berathung und Beschlußfassung hierüber muß in geheimer Sitzung erfolgen. 
Die Sitzungen sind in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntniß zu 
bringen; auch ist vor dem Sitzungslokal oder in demselben in der Regel das 
Verzeichniß der zur Berathung vorliegenden Gegenstände wenigstens einen Tag 
vor der Sitzung anzuschlagen. 
Art. 114. 
Der Vorsitzende vertheilt die Geschäfte. Er leitet die Verhandlungen, 
eröffnet und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Ver- 
sammlung. Er hat das Recht, jede Person aus dem Sitzungszimmer entfernen 
zu lassen, welche öffentlich Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt, 
oder sonstige Unruhe verursacht. 
Art. 115. 
Die Beschlüsse des Gemeinderathes und die Namen der dabei auwesend 
gewesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. Die Protokolle 
müssen nach vorheriger Vorlesung und Genehmigung vor dem Schlusse der 
Sitzung mindestens vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet werden. 
Die Protokollführung wird von einem durch den Gemeinderath gewählten 
Schriftführer besorgt. Beschlüsse, welche eine Thätigkeit des Gemeinbevor- 
standes zur Folge haben müssen, sind diesem alsbald mitzutheilen. 
Art. 116. 
Dem Gemeinderathe bleibt überlassen, die näheren Bestimmungen des 
Geschäftsganges in einer besonderen Geschäftsordnung zu ertheilen. 
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