Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

245 
3) Von den Gemeindelasten. 
a) Allgemeine Grundsätze. 
Art. 120. 
Die Bedürfnisse der Gemeinden sind zunächst durch den Abwurf desjeni- 
gen Gemeindevermögens, welches schon bisher lediglich zur Deckung von Ge- 
meindeausgaben bestimmt war (Gemeindevermögen im engern Sinne, Kämme- 
reivermögen), und aus den für besondere Einrichtungen vorhandenen Stiftungen 
und Fonds zu bestreiten. 
Art. 121. 
Sind diese Einkünfte nicht zureichend und ist Gemeindevermögen vorhan- 
den, welches nach dem bisherigen Ortsgebrauche dem Nutzungsrechte einzelner 
Gemeindemitglieder oder einzelner Klassen derselben unterworfen ist (Gemeinde- 
vermögen im weiteren Sinne, Bürger= und Nachbar-Vermögen): so sind in der 
Regel zunächst diese Nutzungen gegen den Wegfall der etwaigen Gegenleistungen, 
nach Maßgabe des Bedarfs, ganz oder theilweise zurückzuziehen und zu dem 
zu deckenden Gemeindezwecke zu verwenden. 
Ist jedoch das Recht auf jene Nutzungen als Zubehbr eines Grundstücks 
zu betrachten, oder gründet es sich auf einen genügenden Rechtstitel, so sind 
dieselben der Zurückziehung und Verwendung zu Gemeindezwecken zwar nicht 
unterworfen, wohl aber sind die Nutzungsberechtigten die von ihnen bisher vor- 
zugsweise bestrittenen Gemeindelasten auch fernerhin in dieser Weise zu tragen 
verpflichtet (Art. 15). 
Als ein genügender Rechtstitel ist es nicht zu betrachten, wenn das 
Nutzungsrecht als Ausfluß des Bürgerrechtes anzusehen ist, mag auch dafür 
ein besonderes Einkaufsgeld zu entrichten sein (Art. 26). 
Im Uebrigen ist den Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über Ein- 
ziehung von Gemeindenutzungen so lange und so weit nachzugehen, als nicht 
privatrechtliche Ansprüche der Betheiligten darauf im Rechtswege endgiltig an- 
erkannt worden sind; bis dahin ist auch für jene Entscheidungen auf Ersuchen 
rechtliche Hilfe von den Justizbehörden zu gewähren. 
Art. 122. 
Können Gemeindebedürfnisse durch den Abwurf des Gemeindevermögens 
aus den für besondere Einrichtungen vorhandenen Stiftungen und Fonds oder 
aus anderen regelmäßigen Einnahmequellen nicht gedeckt werden, so sind die- 
selben durch Gemeindeleistungen aufzubringen (Art. 126 bis 137).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.