Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Die in solcher provisorischer Anstellung zurückgelegte Dienstzeit gilt als 
Vorbereitungsdienst. 
8. 17. 
Nach dieser provisorischen Verwendung, die in der Regel zwei Jahre 
währt, und nach bestandenem zweiten Examen erfolgt die definitive Anstellung 
durch die oberste Schulbehörde mittelst Ministerial-Dekrets. 
Die Anstellung als Rektor setzt in der Regel eine wohlbestandene beson- 
dere Rektorats-Prüfung voraus. 
§. 18. 
Jeder Lehrer ist verpflichtet, sich auf eine andere Schulstelle versetzen zu 
lassen, sobald dies ohne Einbuße in seinem Diensteinkommen geschieht. Vor 
der Beschlußfassung hierüber ist der Lehrer und die betroffene Gemeinde zu 
hören. 
§. 19. 
Jeder Lehrer ist verpflichtet, wöchentlich bis zu 32 Lehrstunden, einschließ- 
lich des Turnunterrichts, aber ausschließlich des gegen besondere Vergütung zu 
ertheilenden Unterrichts in der Fortbildungsschule (§. 75), bei sich nöthig 
machender Vertretung eines andern Lehrers vorübergehend auch noch mehr 
Lehrstunden nach Anordnung der Schulbehörde zu halten, den vorgeschriebenen 
Lehrplan nicht ohne ausdrückliche Genehmigung dieser letzteren zu verändern, 
überhaupt die ihm von seinen vorgesetzten Behörden ertheilten Weisungen zu 
befolgen, namentlich auch in der Handhabung der Disziplin und im Gebrauche 
der Strafmittel. 
8. 20. 
Jeder Lehrer ist verpflichtet, auf seine stete Fortbildung bedacht zu sein 
und an den amtlichen Lehrer-Konferenzen und Lesezirkeln sich zu betheiligen. 
§. 21. 
Die Ertheilung von Privat-Unterricht, die Führung der Kirch= und Ge- 
meinde-Rechnungen und die Besorgung der Gemeindeschreiberei ist dem Lehrer 
gestattet, so weit und so lange dies nach dem Urtheile seiner vorgesetzten Be- 
hörde ohne Nachtheil für seinen Schuldienst geschehen kann. 
Zu anderen Nebengeschäften bedarf er der vorgängigen Erlaubniß seiner 
vorgesetzten Dienstbehörde.
	        
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