Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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auch die nöthigen Wirthschaftsräume, wie sie der mit der betreffenden Stelle 
verbundenen Oekonomie entsprechen, enthalten. 
Ueber das Einzelne dieser Erfordernisse werden Vorschriften im Verord- 
nungswege ertheilt. 
§. 3. 
In den klassifizirten Orten ist das jährliche Diensteinkommen eines defi- 
nitiv angestellten Lehrers folgendermaßen normirt: 
1) in den Orten III. Klasse beträgt es durchschnittlich 1050 Mark, wenig- 
stens aber 900 Mark; 
2) in den Orten II. Klasse durchschnittlich 1110 Mark, wenigstens aber 
960 Mark; 
3) in den Orten I. Klasse durchschnittlich 1200 Mark, wenigstens aber 
1050 Mark. 
Wo in klaffifizirten Orten einem Lehrer eine Diestwohnung gewährt wird, 
ist dieselbe in der III. Ortsklafse mit 75 Mark, in der II. mit 120 Mark, 
in der I. mit 150 Mark anfzurechnen. 
S. 4. 
Außerdem werden den Lehrern bei tadelloser Amtirung in definitiver An- 
stellung aus der Volksschulkasse Alterszulagen gewährt, welche ihr Dienstein- 
kommen erhöhen: 
1) nach 5 Jahren 
a) in den nicht klassifizirten Orten bis zu 940 Mark, 
b) in den klassifizirten Orten 
III. Klasse bis zu 990 Mark, 
II. Klasse bis zu 1110 Mark, 
I. Klasse bis zu 1200 Mark; 
2) nach 10 Jahren 
a) in den nicht klassifizirten Orten bis zu 1030 Mark, 
b) in den klassifzirten Orten 
III. Klasse bis zu 1110 Mark, 
II. Klasse bis zu 1260 Mark, 
I. Klasse bis zu 1350 Mark;
	        
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