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31. In demselben Paragraphen kommen das Marginal unter g) und
der zu demselben gehörige Absatz XIX., die „Berechnung der Bruch-
meilen und der Bruchpfennige“ betreffend, in Wegfall.
32. Im §. 48, die „Grundsätze der Personengeld-Erhebung“ betreffend,
erhält der Absatz I. folgende Fassung:
I. Das Personengeld wird erhoben, entweder
a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfer-
nung, unter Anwendung des für den Cours pro Kilometer angeord-
neten Satzes, oder
b) nach dem für einen bestimmten Cours angeordneten Localsatze.
33. In demselben Paragraphen erhält der Absatz IV. folgende Fassung:
IV. Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem
zwischen zwei Stationen auf dem Course gelegenen Orte (Zwischenorte) genom-
men werden, kommt, gleichviel ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt
befindet oder nicht, das Personengeld nach der wirklich zurückzulegenden Kilo-
meterzahl, als Minimum jedoch der Betrag von 3 Sgr. bz. 11 Kr. zur Er-
hebung.
34. Im §. 53, das „Ueberfrachtporto und die Versicherungsgebühr“
betreffend, erhält der Absatz II. folgende Fassung:
II. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueber-
frachtporto zu entrichten. Dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfer-
nung, welche der Personengeld-Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jedes
Kilogramm oder den überschießenden Theil eines Kilogramms:
1) bei Beförderungen bis 75 Kilometer ½ Sgr., als Minimum 2 ½ Sgr.;
2) bei Beförderungen über 75 Kilometer 1 Sgr., als Minimum 5 Sgr.
35. Im §. 59, die „Zahlungssätze bei Extrapost= und Courierbeförde-
rungen“ betreffend, erhalten die Absätze I. und II. folgende Fassung:
I. An Vergütung für die Pferde ist pro Kilometer zu zahlen:
für ein Extrapostpfrddndndndnd 2 Sgr.,
für ein Courierpferd . ... 2½ ,
II. Das Wagengeld betrigt ohne Unterschied der Gattung bes Wagens
oder Schlittens pro Kilometer 1 Sgr.
36. In demselben Paragraphen erhulten die Absätze XIV., XV., XVI.,
XVIII. und XXVII. folgende Fassung:
1874. 4