Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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31. In demselben Paragraphen kommen das Marginal unter g) und 
der zu demselben gehörige Absatz XIX., die „Berechnung der Bruch- 
meilen und der Bruchpfennige“ betreffend, in Wegfall. 
32. Im §. 48, die „Grundsätze der Personengeld-Erhebung“ betreffend, 
erhält der Absatz I. folgende Fassung: 
I. Das Personengeld wird erhoben, entweder 
a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfer- 
nung, unter Anwendung des für den Cours pro Kilometer angeord- 
neten Satzes, oder 
b) nach dem für einen bestimmten Cours angeordneten Localsatze. 
33. In demselben Paragraphen erhält der Absatz IV. folgende Fassung: 
IV. Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem 
zwischen zwei Stationen auf dem Course gelegenen Orte (Zwischenorte) genom- 
men werden, kommt, gleichviel ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt 
befindet oder nicht, das Personengeld nach der wirklich zurückzulegenden Kilo- 
meterzahl, als Minimum jedoch der Betrag von 3 Sgr. bz. 11 Kr. zur Er- 
hebung. 
34. Im §. 53, das „Ueberfrachtporto und die Versicherungsgebühr“ 
betreffend, erhält der Absatz II. folgende Fassung: 
II. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueber- 
frachtporto zu entrichten. Dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfer- 
nung, welche der Personengeld-Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jedes 
Kilogramm oder den überschießenden Theil eines Kilogramms: 
1) bei Beförderungen bis 75 Kilometer ½ Sgr., als Minimum 2 ½ Sgr.; 
2) bei Beförderungen über 75 Kilometer 1 Sgr., als Minimum 5 Sgr. 
35. Im §. 59, die „Zahlungssätze bei Extrapost= und Courierbeförde- 
rungen“ betreffend, erhalten die Absätze I. und II. folgende Fassung: 
I. An Vergütung für die Pferde ist pro Kilometer zu zahlen: 
für ein Extrapostpfrddndndndnd 2 Sgr., 
für ein Courierpferd . ... 2½ , 
II. Das Wagengeld betrigt ohne Unterschied der Gattung bes Wagens 
oder Schlittens pro Kilometer 1 Sgr. 
36. In demselben Paragraphen erhulten die Absätze XIV., XV., XVI., 
XVIII. und XXVII. folgende Fassung: 
1874. 4
	        
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