Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

386 
schätzung steuerpflichtigen Einkommens und die Einzeichnung desselben in den 
Steuerrollen ersten und zweiten Theils der Orts-Quoten und in den Ab- 
und Zugangslisten hierzu nach Mark zu erfolgen. 
Die aus bestehenden und in fortdauernder Giltigkeit bleibenden Fassionen 
sich ergebenden Steuerkapital-Beträge sind durch das Rechnungsamt (die Steuer- 
Lokalkommission) in Mark umzurechnen und so in die neuen Steuerrollen ersten 
Theils überzutragen. 
§. 2. 
(Anstatt §. 24 der Verordnung vom 19. November 1869.) 
Ohne Abmeldung von Seiten des Steuerpflichtigen sind bei Aufstellung 
einer Steuerrolle ersten Theils oder einer Ab= und Zugangsliste dazu früher 
eingezeichnete Steuerkapitale ganz oder zum Theil nur in folgenden Fällen 
wegzulassen oder in Abgang zu bringen: 
1) im Falle notorischen Ablebens eines Steuerpflichtigen diejenigen Steuer- 
kapitale desselben, welche — wie Besoldung, Wartegeld, Penfion, Leib- 
rente — mit dem Tode des Bezugsberechtigten oder mit einem be- 
stimmten Zeitpunkte nach demselben in Wegfall kommen, Kapitalrenten 
dagegen nur in dem Falle, wenn und soweit solche notorisch an im 
Großherzogthume nicht steuerpflichtige Erben übergegangen sind; 
2 
im Falle notorischen Wegzugs eines Steuerpflichtigen in einen anderen 
Ort des Inlandes, welchen Falls jedoch zugleich die Einstellung in der 
Stenerrolle ersten Theils des neuen Wohnortes zu erfolgen hat, und, 
wenn derselbe in einem anderen Rechnungsamts= oder Stener-Lokal- 
kommissions-Bezirke sich befindet, die Fassionen zu diesem Zwecke dahin 
abzugeben sind (vergleiche §. 19 der Verordnung vom 19. November 
1869t 
3) diejenigen Steuerkapitale, rücksichtlich welcher ein Bezugsberechtigter in 
Folge notorischer Auswanderung unter Aufgebung der Staatsangehörig-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.