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schätzung steuerpflichtigen Einkommens und die Einzeichnung desselben in den
Steuerrollen ersten und zweiten Theils der Orts-Quoten und in den Ab-
und Zugangslisten hierzu nach Mark zu erfolgen.
Die aus bestehenden und in fortdauernder Giltigkeit bleibenden Fassionen
sich ergebenden Steuerkapital-Beträge sind durch das Rechnungsamt (die Steuer-
Lokalkommission) in Mark umzurechnen und so in die neuen Steuerrollen ersten
Theils überzutragen.
§. 2.
(Anstatt §. 24 der Verordnung vom 19. November 1869.)
Ohne Abmeldung von Seiten des Steuerpflichtigen sind bei Aufstellung
einer Steuerrolle ersten Theils oder einer Ab= und Zugangsliste dazu früher
eingezeichnete Steuerkapitale ganz oder zum Theil nur in folgenden Fällen
wegzulassen oder in Abgang zu bringen:
1) im Falle notorischen Ablebens eines Steuerpflichtigen diejenigen Steuer-
kapitale desselben, welche — wie Besoldung, Wartegeld, Penfion, Leib-
rente — mit dem Tode des Bezugsberechtigten oder mit einem be-
stimmten Zeitpunkte nach demselben in Wegfall kommen, Kapitalrenten
dagegen nur in dem Falle, wenn und soweit solche notorisch an im
Großherzogthume nicht steuerpflichtige Erben übergegangen sind;
2
im Falle notorischen Wegzugs eines Steuerpflichtigen in einen anderen
Ort des Inlandes, welchen Falls jedoch zugleich die Einstellung in der
Stenerrolle ersten Theils des neuen Wohnortes zu erfolgen hat, und,
wenn derselbe in einem anderen Rechnungsamts= oder Stener-Lokal-
kommissions-Bezirke sich befindet, die Fassionen zu diesem Zwecke dahin
abzugeben sind (vergleiche §. 19 der Verordnung vom 19. November
1869t
3) diejenigen Steuerkapitale, rücksichtlich welcher ein Bezugsberechtigter in
Folge notorischer Auswanderung unter Aufgebung der Staatsangehörig-