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Artikel 6.
(zu 8. 8.)
Ist ein Kind aus disziplinären, polizeilichen oder strafrechtlichen Gründen,
wegen geistiger Schwäche oder körperlicher Gebrechen vom Besuche der Volks-
schule auf längere Zeit oder überhaupt ausgeschlossen, so hat der Ortsschul-
aufseher dem Schul-Inspektor hiervon Anzeige zu machen.
Der Schul-Inspektor erörtert alsdann, ob und in welcher Weise für einen
anderweiten Unterricht des Kindes zu sorgen sei, während das Schulamt eventuell
über die Aufbringung der erforderlichen Kosten Beschluß faßt (Vergl. 8. 66.
Ziff. 3, §. 48 Ziff. 6 des Gesetzes).
Artikel 7.
(zu §. 9 und 10.)
1) Um fortgesetzt zu überwachen, ob alle schulpflichtigen und schulfähigen
Kinder auch wirklich eines Unterrichts wenigstens insoweit, als die Volksschule
ihn gewähren soll, theilhaftig werden, hat der Schulvorstand jedes Orts im
Mai jeden Jahres ein Verzeichniß derjenigen schulpflichtigen und unterrichts-
fähigen Kinder seines Orts, welche die Volksschule des Orts nicht besuchen,
an den betreffenden Schul-Inspektor abzugeben und dieser hierauf, soweit ihm
nicht schon Kenntniß davon beiwohnt, sich darüber zu vergewissern: ob und
welchen Ersatz diese Kinder hierfür entweder in der Volksschule eines andern
Orts oder in andern staatlichen oder Gemeinde-Lehranstalten oder endlich durch
Privat-Unterricht erlangen.
2) Der Privat-Unterricht, der den Unterricht in der Volksschule er-
setzen soll, kann entweder:
a) in für die Dauer eingerichteten Privat-Unterrichtsanstalten, deren Be-
nutzung einem weiteren Kreise geöffnet ist (Sammelschulen, Fabrik-
schulen, u. deigl. m.),
oder auch
b) außerhalb solcher Anstalten im häuslichen Kreise (Privat-Unterricht
im engeren Sinne) ertheilt werden.
3) Der Privat-Unterricht im engeren Sinne wird zunächst die
Kinder Einer Familie umfassen, schließt aber auch die Vereinigung zweier oder
mehrer Familien zu solchem Zwecke nicht aus, dafern diese Vereinigung nur
nicht einen solchen Umfang und eine solche Einrichtung annimmt, daß der Un-