Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

469 
Artikel 6. 
(zu 8. 8.) 
Ist ein Kind aus disziplinären, polizeilichen oder strafrechtlichen Gründen, 
wegen geistiger Schwäche oder körperlicher Gebrechen vom Besuche der Volks- 
schule auf längere Zeit oder überhaupt ausgeschlossen, so hat der Ortsschul- 
aufseher dem Schul-Inspektor hiervon Anzeige zu machen. 
Der Schul-Inspektor erörtert alsdann, ob und in welcher Weise für einen 
anderweiten Unterricht des Kindes zu sorgen sei, während das Schulamt eventuell 
über die Aufbringung der erforderlichen Kosten Beschluß faßt (Vergl. 8. 66. 
Ziff. 3, §. 48 Ziff. 6 des Gesetzes). 
Artikel 7. 
(zu §. 9 und 10.) 
1) Um fortgesetzt zu überwachen, ob alle schulpflichtigen und schulfähigen 
Kinder auch wirklich eines Unterrichts wenigstens insoweit, als die Volksschule 
ihn gewähren soll, theilhaftig werden, hat der Schulvorstand jedes Orts im 
Mai jeden Jahres ein Verzeichniß derjenigen schulpflichtigen und unterrichts- 
fähigen Kinder seines Orts, welche die Volksschule des Orts nicht besuchen, 
an den betreffenden Schul-Inspektor abzugeben und dieser hierauf, soweit ihm 
nicht schon Kenntniß davon beiwohnt, sich darüber zu vergewissern: ob und 
welchen Ersatz diese Kinder hierfür entweder in der Volksschule eines andern 
Orts oder in andern staatlichen oder Gemeinde-Lehranstalten oder endlich durch 
Privat-Unterricht erlangen. 
2) Der Privat-Unterricht, der den Unterricht in der Volksschule er- 
setzen soll, kann entweder: 
a) in für die Dauer eingerichteten Privat-Unterrichtsanstalten, deren Be- 
nutzung einem weiteren Kreise geöffnet ist (Sammelschulen, Fabrik- 
schulen, u. deigl. m.), 
oder auch 
b) außerhalb solcher Anstalten im häuslichen Kreise (Privat-Unterricht 
im engeren Sinne) ertheilt werden. 
3) Der Privat-Unterricht im engeren Sinne wird zunächst die 
Kinder Einer Familie umfassen, schließt aber auch die Vereinigung zweier oder 
mehrer Familien zu solchem Zwecke nicht aus, dafern diese Vereinigung nur 
nicht einen solchen Umfang und eine solche Einrichtung annimmt, daß der Un-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.