Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Ebenso hören die in der Flur der ausscheidenden Gemeinde gelegenen 
Dotationsstücke und aus ihr zu entrichtenden Abgaben auf, weiter für die 
bisher gemeinschaftliche Schule verwendet zu werden. 
Dagegen hat dieselbe aber auch keinerlei Anspruch auf Entschädigung 
für ihren Antheil an den bisherigen gemeinschaftlichen Schulgebäuden 
und der Schuleinrichtung, noch an den Grundstücken und den sonstigen 
Dotationsstücken der seither gemeinschaftlichen Schulstelle, soweit dieselben 
sich nicht in ihrer Flur befinden. 
c) In Bezug auf Dotationsstücke, welche erweislich auf gemeinschaftliche 
Kosten erworben sind, erfolgt die Auseinandersetzung nach dem Verhält- 
nisse der Beiträge, welche von den einzelnen Gemeinden zur Erwerbung 
geleistet worden sind. 
Was nach solcher Abfachung noch fehlt an der Minimal-Besoldung des 
Lehrers und zur Beschaffung der sonstigen Schulbedürfnisse des Ortes, 
hat die einzelne Gemeinde aus eigenen Mitteln aufzubringen. 
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Artikel 29. 
(zu §. 53.) 
Der weitere Lehrer, welcher an gegliederten Schulen mit wenigstens fünf 
Lehrern, den Leiter der Schule mit gerechnet, von dem Lehrer-Kollegium in 
den Schulvorstand zu wählen ist, wird von ersterem aus seiner Mitte unter 
Leitung des dabei mitstimmberechtigten Rektors gewählt. 
Die Wahl dieses Lehrers, wie die Wahlen der von dem Gemeinderathe 
oder der Gemeindeversammlung zu wählenden Mitglieder des Schulvorstandes 
erfolgen mit Beginn des Kalenderjahres für die Dauer desselben. Ergänzungs- 
wahlen sind nur auf den Rest der Zeit vorzunehmen, auf welche das ausge- 
schiedene Mitglied gewählt war. 
Jede Wahl findet in besonderer Wahlhandlung nach absoluter Stimmen- 
mehrheit statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. » 
Sämmtliche Mitglieder des Schulvorstandes sind von dem letzteren alljähr- 
lich im Anfange des Jahres dem Schulamt anzuzeigen, auch hat derselbe, wenn 
im Laufe des Jahres eine Aenderung eintritt, hiervon unverweilt dem Schul- 
amt Kenntniß zu geben. 
Das Schulamt hat zu überwachen, daß die Wahlen der zu wählenden Mit- 
glieder des Schulvorstandes rechtzeitig vorgenommen werden.
	        
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