Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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nicht der Aufsichtsbehörde eingereicht ist. Auch diese Abschrift des 
Nachtrags-Vermerks ist als mit der Eintragung im Hauptregister über- 
einstimmend in der Weise zu beglaubigen, daß unter dieselbe vom 
Standesbeamten geschrieben wird 
„Die Uebereinstimmung mit dem Hauptregister beglaubigt.“ 
(Ortsname) am (Datum und Jahreszahl.) 
Der Standesbeamte 
N. J. 
Werden Nachtrags-Vermerke im Hauptregister am Rande der 
ursprünglichen Eintragung erst zu einer Zeit eingetragen, wo der 
betreffende Jahrgang des Nebenregisters sich nicht mehr in den Händen 
des Standesbeamten befindet, sondern von ihm bereits an die Auf- 
sichtsbehörde eingesendet ist, so hat der Standesbeamte an demselben 
Tage, an welchem er die Eintragung des Nachtrags-Vermerks in dem 
Hauptregister bewirkt hat, eine wörtlich genaue Abschrift desselben auf 
einen besonderen Bogen zu fertigen oder fertigen zu lassen, die 
Uebereinstimmung dieser Abschrift mit der Eintragung im Hauptregister 
in der angegebenen Weise zu beglaubigen und dieselbe sodann der 
Aufsichtsbehörde zu überreichen (§. 14 Absatz 3 des Reichsgesetzes.) 
Sämmtlichen Standesbeamten wird die genaue Befolgung dieser verän- 
derten Vorschrift hiermit zur Pflicht gemacht und werden dieselben zugleich 
angewiesen, die von ihnen geführten Standesregister alsbald einer Durchsicht 
zu unterziehen, und, wenn in denselben am Rande ursprünglicher Eintragungen 
sich Nachtrags-Vermerke eingetragen finden, die zu den Nebenregistern gebrachten 
Abschriften dieser Nachtrags-Vermerke nach vorgängiger Vergleichung mit den 
Original-Eintragungen im Hauptregister nachträglich noch mit dem Beglaubi- 
gungs-Vermerk in der vorgeschriebenen Form zu versehen. 
Weimar am 12. Juni 1876. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
Ministerial-Bekanntmachung, 
betreffend eine Abänderung des §. 6 
der Instruktion für die Standesbeamten 
vom 13. Dezember 1875.
	        
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