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nicht der Aufsichtsbehörde eingereicht ist. Auch diese Abschrift des
Nachtrags-Vermerks ist als mit der Eintragung im Hauptregister über-
einstimmend in der Weise zu beglaubigen, daß unter dieselbe vom
Standesbeamten geschrieben wird
„Die Uebereinstimmung mit dem Hauptregister beglaubigt.“
(Ortsname) am (Datum und Jahreszahl.)
Der Standesbeamte
N. J.
Werden Nachtrags-Vermerke im Hauptregister am Rande der
ursprünglichen Eintragung erst zu einer Zeit eingetragen, wo der
betreffende Jahrgang des Nebenregisters sich nicht mehr in den Händen
des Standesbeamten befindet, sondern von ihm bereits an die Auf-
sichtsbehörde eingesendet ist, so hat der Standesbeamte an demselben
Tage, an welchem er die Eintragung des Nachtrags-Vermerks in dem
Hauptregister bewirkt hat, eine wörtlich genaue Abschrift desselben auf
einen besonderen Bogen zu fertigen oder fertigen zu lassen, die
Uebereinstimmung dieser Abschrift mit der Eintragung im Hauptregister
in der angegebenen Weise zu beglaubigen und dieselbe sodann der
Aufsichtsbehörde zu überreichen (§. 14 Absatz 3 des Reichsgesetzes.)
Sämmtlichen Standesbeamten wird die genaue Befolgung dieser verän-
derten Vorschrift hiermit zur Pflicht gemacht und werden dieselben zugleich
angewiesen, die von ihnen geführten Standesregister alsbald einer Durchsicht
zu unterziehen, und, wenn in denselben am Rande ursprünglicher Eintragungen
sich Nachtrags-Vermerke eingetragen finden, die zu den Nebenregistern gebrachten
Abschriften dieser Nachtrags-Vermerke nach vorgängiger Vergleichung mit den
Original-Eintragungen im Hauptregister nachträglich noch mit dem Beglaubi-
gungs-Vermerk in der vorgeschriebenen Form zu versehen.
Weimar am 12. Juni 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
Ministerial-Bekanntmachung,
betreffend eine Abänderung des §. 6
der Instruktion für die Standesbeamten
vom 13. Dezember 1875.