112
[79] III. Nachdem bereits durch Erlaß des unterzeichneten Staats-Ministeriums
vom 25. April 1868 die Großherzoglichen Einzelrichter ermächtigt worden sind,
geeignete Formulare zu den nach Maßgabe des Gesetzes vom 19. Februar
1868, die Einführung des Mahnverfahrens betreffend, zu erlassenden Zahlungs-
geboten und den hierauf bezüglichen Insinnationsdokumenten anfertigen zu lassen
und zu benutzen, wird hiermit ferner gestattet, insoweit bei den einzelnen Ge-
richten ein Bedürfniß dazu vorhanden ist, auch Formulare zu den in §S. 4
Schlußsatz und in §. 6 Schlußsatz des angezogenen Gesetzes vorgeschriebenen
Benachrichtigungen des Gläubigers von dem Erlaß des Zahlungsgebots und
der Zeit der Zustellung desselben an den Gemahnten bezüglich von dem gegen
das Zahlungsgebot erhobenen Widerspruch in passender, den gesetzlichen Be-
stimmungen entsprechender Form auf Rechnung des Verwaltungsfonds anzu-
schaffen und zu verwenden.
Zugleich werden sämmtliche Gerichtsbehörden angewiesen, bei Bemessung
der Vorräthe der von ihnen gestatteter Maßen zu benuutzenden Formulare zu
berücksichtigen, daß mit dem Inkrafttreten der dem Reichstage im Entwurfe
vorgelegten Reichsjustizgesetze die gegenwärtig im Gebrauche befindlichen For-
mulare zum größten Theil ihre Auwendbarkeit verlieren werden.
Es sind nicht zu große Vorräthe von Formularen anzuschaffen, damit
nicht unnütze Ausgaben ewwachsen.
Weimar am 13. Juni 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
Weimar. — Hof · Buchdruderei.