Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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[79] III. Nachdem bereits durch Erlaß des unterzeichneten Staats-Ministeriums 
vom 25. April 1868 die Großherzoglichen Einzelrichter ermächtigt worden sind, 
geeignete Formulare zu den nach Maßgabe des Gesetzes vom 19. Februar 
1868, die Einführung des Mahnverfahrens betreffend, zu erlassenden Zahlungs- 
geboten und den hierauf bezüglichen Insinnationsdokumenten anfertigen zu lassen 
und zu benutzen, wird hiermit ferner gestattet, insoweit bei den einzelnen Ge- 
richten ein Bedürfniß dazu vorhanden ist, auch Formulare zu den in §S. 4 
Schlußsatz und in §. 6 Schlußsatz des angezogenen Gesetzes vorgeschriebenen 
Benachrichtigungen des Gläubigers von dem Erlaß des Zahlungsgebots und 
der Zeit der Zustellung desselben an den Gemahnten bezüglich von dem gegen 
das Zahlungsgebot erhobenen Widerspruch in passender, den gesetzlichen Be- 
stimmungen entsprechender Form auf Rechnung des Verwaltungsfonds anzu- 
schaffen und zu verwenden. 
Zugleich werden sämmtliche Gerichtsbehörden angewiesen, bei Bemessung 
der Vorräthe der von ihnen gestatteter Maßen zu benuutzenden Formulare zu 
berücksichtigen, daß mit dem Inkrafttreten der dem Reichstage im Entwurfe 
vorgelegten Reichsjustizgesetze die gegenwärtig im Gebrauche befindlichen For- 
mulare zum größten Theil ihre Auwendbarkeit verlieren werden. 
Es sind nicht zu große Vorräthe von Formularen anzuschaffen, damit 
nicht unnütze Ausgaben ewwachsen. 
Weimar am 13. Juni 1876. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
  
Weimar. — Hof · Buchdruderei.
	        
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