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[81] II. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Erb-
großherzogs, welche in Behinderung Seiner Königlichen Hoheit des Großher-
zogs gefaßt wurde, ist dem Baumeister Carl Bohne zu Charlottenburg ein
Erfindungs-Patent auf ein eigenthümlich construirtes Tascheninstrument zum
Nivelliren und Messen von Vertikalwinkeln, nach Maßgabe der bei dem unter-
zeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter
allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche
in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843
Seite 13— 16) angegeben und begründet find, auf die Dauer von Fünf
Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums er-
theilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten.
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 14. Juni 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
pr. Schomburg.
(82] III. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Erb-
großherzogs, welche in Behinderung Seiner Königlichen Hoheit des, Großher=
zogs, nach Vortrag im Gesammt-Ministerium gefaßt wurde, ist dem Baumeister
Anton Bohlken zu Varel ein Erfindungs-Patent auf eine verbesserte But-
termaschine, nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium
niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und
Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom
3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843 Seite 13— 16) angegeben und
begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für
den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.