Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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[81] II. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Erb- 
großherzogs, welche in Behinderung Seiner Königlichen Hoheit des Großher- 
zogs gefaßt wurde, ist dem Baumeister Carl Bohne zu Charlottenburg ein 
Erfindungs-Patent auf ein eigenthümlich construirtes Tascheninstrument zum 
Nivelliren und Messen von Vertikalwinkeln, nach Maßgabe der bei dem unter- 
zeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter 
allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche 
in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843 
Seite 13— 16) angegeben und begründet find, auf die Dauer von Fünf 
Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums er- 
theilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten. 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem 
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 14. Juni 1876. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
pr. Schomburg. 
(82] III. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Erb- 
großherzogs, welche in Behinderung Seiner Königlichen Hoheit des, Großher= 
zogs, nach Vortrag im Gesammt-Ministerium gefaßt wurde, ist dem Baumeister 
Anton Bohlken zu Varel ein Erfindungs-Patent auf eine verbesserte But- 
termaschine, nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium 
niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und 
Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 
3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843 Seite 13— 16) angegeben und 
begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für 
den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
	        
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