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Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 14. Juni 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
hr. Schomburg.
[83) IV. Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großher=
zogs, ist beschlossen worden, die nach der Ministerial-Bekanntmachung vom
1. Juni 1875 mit dem 30. dieses Monats ablaufende Einlösungsfrist für die
Großherzoglich Sächsischen Kassenanweisungen vom Jahre 1859 und vom Jahre
1870 bis zum 30. Dezember 1876, diesen Tag mit eingeschlossen, der-
gestalt zu erstrecken, daß dieselben noch bis dahin bei der Großherzoglichen
Haupt-Staatskasse und bei den Großherzoglichen Rechnungsämtern, bei letz-
teren jedoch nur insoweit deren jeweilige Kassebestände ausreichen, in den be-
stehenden Kassestunden gegen baare Zahlung bezüglich Reichs-Kassenscheine
umgetauscht werden können, mit Ablauf dieser letzten Frist aber
gänzlich werthlos werden.
Die Inhaber solcher Großherzoglich Sächsischen Kassenanweisungen wer-
den andurch hiervon in Kenntniß gesetzt und zugleich aufgefordert, dieselben
spätestens bis zum 30. Dezember 1876 bei den genannten Kassestellen um-
zutauschen.
Weimar am 17. Juni 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
184] V. Von der Oesterreichischen Hagelversicherungs-Gesellschaft zu Wien
ist an Stelle des bisherigen Haupt-Agenten Theodor Huschke nunmehr Otto