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der Rektor Gottfried Dolch, zu Kaltennordheim, im XVII. Wahl-—
bezirke,
der Bürgermeister August Barthel, zu Neunhofen, im XVIII.
Wahlbezirke,
der Großherzogliche Landkammerrath Rittergutsbesitzer Ferdinand
Thümmler, zu Miesitz, im XIX. Wahlbezirke,
30) der Großherzogliche Staatsanwalt Ernst Georgi, zu Weida, im
XX. Wahlbezirke,
31) der Herzoglich Sachsen-Altenburgische Geheimerath a. D. Hugo
Müller, zu Wöhlsdorf, im XXI. Wahlbezirke.
Das vorstehende Wahlergebniß wird hierdurch mit dem Bemerken zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß sämmtliche Gewählte die auf sie gefallene
Wahl angenommen haben.
Weimar am 6. November 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
hr. Schomburg.
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I121) II. Der nachstehende Inhalt der Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 2. dieses Monats (Reichs-Gesetzblatt Nr. 23 Seite 221)
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
8. 1.
Die Zweithaler= (3½ Gulden-) Stücke und die Eindrittelthaler-Stücke deutschen
Gepräges gelten vom 15. November 1876 ab nicht ferner als gesetzliche Zahlungsmittel.
Es ist daher vom 15. November 1876 ab, außer den mit der Einlösung beauf-
tragten Kassen, niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
S. 2.
Die im Umlauf befindlichen Zweithaler= (3½ Gulden-) und Eindrittelthaler-
Stücke deutschen Gepräges werden in der Zeit vom 15. November 1876 bis 15. Februar
1877 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Landeskassen nach
dem in Artikel 15 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 festgesetzten Werthverhältnisse
für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen
Reichs= oder Landesmünzen umgewechselt.