Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Wceimar-Eise nach.
Nummer 29. Weimar. 24. November 1876.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[122) I. In Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist
zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Erbgroßherzogs,
dem Zimmermeister und Techniker Fr Heinemann zu Magdeburg ein Er-
findungs-Patent auf eine Zinkfraisemaschine, soweit dieselbe als neu und ei-
genthümlich erkannt ist, nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-
Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraus-
setzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Be-
kanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843 Seite
13 — 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren,
von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem
der Deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 1. November 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
hr. Schomburg.
1876. 37