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[1381 IV. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des
Großherzogs, ist dem Stadtbau-Inspektor a. D. Arnold Hanel, zu Berlin,
ein Erfindungs-Patent auf eine Abort-Einrichtung, ohne Jemanden in An-
wendung bekannter Theile zu beschränken, nach Maßgabe der bei dem unter-
zeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter
allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche
in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843
Seite 13— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren,
von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem
der Deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 21. Dezember 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
dr. Schomburg.
I139] V. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des
Großherzogs, ist der Frau Mathilde von Schmeling, verwittweten Häuß-
ler, zu Hirschberg in Schlesien, ein Erfindungs-Patent auf ein Fabrikat
Holzeement, soweit dasselbe als neu und eigenthümlich zu betrachten ist,
nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten
Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen
Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt
vom Jahre 1843 Seite 13 — 16) angegeben und begründet sind, auf die
Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Groß-
herzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten
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