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Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem
der Deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 21. Dezember 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
(140| VI. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheiten, des
Großherzogs, ist dem Maschinen-Fabrikanten C. H. Weißbach, zu Chemnitz,
ein Erfindungs-Patent auf eine rotirende Garntrockenmaschine mit Luftzug nach
Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten
Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen,
sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843
(Reg.-Blatt vom Jahre 1843 Seite 13— 16) angegeben und begründet sind,
auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang
des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem
der Deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 21. Dezember 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
hr. Schomburg.