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„Wo nach Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses (oder Plans) das
vorhandene Personal-Hypothekenbuch beibehalten wird, ist das-
selbe nach den bestehenden Vorschriften dergestalt fortzuführen, daß bei
allen späteren Cinzeichnungen, bei denen die den Gegenstand bildenden
Immobilien anzuführen sind (Ausführungs-Verordnung zum Pfandgesetze
§. 97 Ziffer 1) die neuen Planstücke unter Nummer und Beschreibung
nach dem neuen Fundbuch angeführt werden.“
hat mit Rücksicht auf die Bestimmung in §. 7 lit. a derselben Verordnung
und auf den Umstand, daß das neue Fundbuch erst durch Einführung des neuen
Katasters zum Abschluß gebracht wird, zu Zweifeln über ihre Anwendbarkeit
innerhalb desjenigen Zeitraums geführt, wo der Zusammenlegungs-Rezeß oder
Plan zwar bestätigt, das neue Kataster über die zusammengeleg" Flur aber
noch nicht eingeführt ist. ·
Diese Zweifel finden ihre Erledigung, wenn man zur Auslegung und Er-
gänzung jener Bestimmung.
1) die Vorschrift des §. 53 des Gesetzes vom 5. Mai 1869 über die
Zusammenlegung der Grundstücke hinzunimmt, wonach, wenn nach Bestätigung
des Zusammenlegungs-Rezesses oder Plans, aber vor Einführung des neuen
Katasters Unterpfandsbestellungen an den zur Zusammenlegung gezogenen Grund-
stücken vorkommen, behufs der Eintragung der Hypothek in das Hypothekenbuch
der Eigenthumsnachweis lediglich durch den bestätigten Zusammenlegungs-Re-
zeß oder Plan zu führen ist, ohne daß es daneben noch des sonst erforderli-
chen Auszugs aus dem Grundbuch und des Zeugnisses, daß das Grundstück
dem Unterpfandsbesteller im Grundbuch zugeschrieben sei, bedarf,
und wenn man 2. besonders noch berücksichtigt, daß mit der Bestätigung
des Zusammenlegungs-Rezesses oder Plans über den zusammengelegten Grund-
besitz das die neuen Planstücke unter Nummer und Beschreibung nach dem be-
stätigten Zusammenlegungs-Rezeß oder Plan enthaltende Fundbuch aufgestellt
wird, (vergleiche §. 57 des Gesetzes vom 5. Mai 1869), welches einen Theil
des mit Einführung des neuen Katasters zum vollständigen Abschluß gelangen-
den neuen Fundbuchs über die ganze Flur bildet, so daß die Angaben über
Nummer und Beschreibung der neuen Planstücke in diesem Fundbuch mit den
Angaben, welche hierüber in dem bestätigten Zusammenlegungs-Rezeß oder
Plan enthalten find, genau übereinstimmen.
Hiernach ist die fragliche Bestimmung des §. 9 der Verordnung vom
7. März 1874 dahin zu erläutern: