Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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„Wo nach Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses (oder Plans) das 
vorhandene Personal-Hypothekenbuch beibehalten wird, ist das- 
selbe nach den bestehenden Vorschriften dergestalt fortzuführen, daß bei 
allen späteren Cinzeichnungen, bei denen die den Gegenstand bildenden 
Immobilien anzuführen sind (Ausführungs-Verordnung zum Pfandgesetze 
§. 97 Ziffer 1) die neuen Planstücke unter Nummer und Beschreibung 
nach dem neuen Fundbuch angeführt werden.“ 
hat mit Rücksicht auf die Bestimmung in §. 7 lit. a derselben Verordnung 
und auf den Umstand, daß das neue Fundbuch erst durch Einführung des neuen 
Katasters zum Abschluß gebracht wird, zu Zweifeln über ihre Anwendbarkeit 
innerhalb desjenigen Zeitraums geführt, wo der Zusammenlegungs-Rezeß oder 
Plan zwar bestätigt, das neue Kataster über die zusammengeleg" Flur aber 
noch nicht eingeführt ist. · 
Diese Zweifel finden ihre Erledigung, wenn man zur Auslegung und Er- 
gänzung jener Bestimmung. 
1) die Vorschrift des §. 53 des Gesetzes vom 5. Mai 1869 über die 
Zusammenlegung der Grundstücke hinzunimmt, wonach, wenn nach Bestätigung 
des Zusammenlegungs-Rezesses oder Plans, aber vor Einführung des neuen 
Katasters Unterpfandsbestellungen an den zur Zusammenlegung gezogenen Grund- 
stücken vorkommen, behufs der Eintragung der Hypothek in das Hypothekenbuch 
der Eigenthumsnachweis lediglich durch den bestätigten Zusammenlegungs-Re- 
zeß oder Plan zu führen ist, ohne daß es daneben noch des sonst erforderli- 
chen Auszugs aus dem Grundbuch und des Zeugnisses, daß das Grundstück 
dem Unterpfandsbesteller im Grundbuch zugeschrieben sei, bedarf, 
und wenn man 2. besonders noch berücksichtigt, daß mit der Bestätigung 
des Zusammenlegungs-Rezesses oder Plans über den zusammengelegten Grund- 
besitz das die neuen Planstücke unter Nummer und Beschreibung nach dem be- 
stätigten Zusammenlegungs-Rezeß oder Plan enthaltende Fundbuch aufgestellt 
wird, (vergleiche §. 57 des Gesetzes vom 5. Mai 1869), welches einen Theil 
des mit Einführung des neuen Katasters zum vollständigen Abschluß gelangen- 
den neuen Fundbuchs über die ganze Flur bildet, so daß die Angaben über 
Nummer und Beschreibung der neuen Planstücke in diesem Fundbuch mit den 
Angaben, welche hierüber in dem bestätigten Zusammenlegungs-Rezeß oder 
Plan enthalten find, genau übereinstimmen. 
Hiernach ist die fragliche Bestimmung des §. 9 der Verordnung vom 
7. März 1874 dahin zu erläutern:
	        
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