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daß die neuen Planstücke bei den betreffenden Einzeichnungen in das
Personal-Hypothekenbuch
a) bis zur Einführung des neuen Katasters unter Nummer
und Beschreibung nach dem bestätigten Zusammenlegungs-Rezeß
oder Plan,
b) nach Einführung des neuen Katasters unter Nummer und
Beschreibung nach dem damit zum Abschluß gebrachten neuen Fund-
buch (auf Grund des erforderlichen Auszugs aus dem neuen Ka-
taster — Gesetz vom 5. Mai 1869 §. 53 a. E. —) anzuführen
sind.
Weimar am 9. März 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Für den Departements-Chef:
br. K. Brüger.
(31)] III. Mit dem 1. April dieses Jahres wird das Reichsgesetz vom 11. Ja-
nuar 1876, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, (Reichs-
Gesetzblatt S. 11) in Kraft treten.
Das Muster-Register, in welches der Urheber eines Musters oder
Modells, um des durch das Gesetz gewährten Schutzes gegen Nachbildung
theilhaftig zu werden, dasselbe eintragen zu lassen hat (§. 7 des Gesetzes),
wird nach §. 9 des Gesetzes von den mit der Führung des Handels-
Registers beauftragten Gerichtsbehörden, im Großherzogthume folg-
lich von den Großherzoglichen Justizämtern und beziehungsweise von dem
Großherzoglichen Stadtgerichte in Eisenach geführt. Die in §. 9 Schlußsatz
des Gesetzes vorbehaltenen näheren Vorschriften über die Führung des Muster-
Registers sind von dem Reichskauzleramte erlassen und mittelst Bekanntmachung
vom 29. Februar dieses Jahres in dem Centralblatt für das Deutsche Reich
Nr. 9 Seite 123 bis 126 veröffentlicht worden.
Die betheiligten Großherzoglichen Gerichtsbehörden werden auf diese Vor-
schriften hierdurch aufmerksam gemacht, um sich nach denselben zu achten.
Weimar am 16. März 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justzz.
Stichling.
3 Weimar. — Hof-Buchdruckeren.