Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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daß die neuen Planstücke bei den betreffenden Einzeichnungen in das 
Personal-Hypothekenbuch 
a) bis zur Einführung des neuen Katasters unter Nummer 
und Beschreibung nach dem bestätigten Zusammenlegungs-Rezeß 
oder Plan, 
b) nach Einführung des neuen Katasters unter Nummer und 
Beschreibung nach dem damit zum Abschluß gebrachten neuen Fund- 
buch (auf Grund des erforderlichen Auszugs aus dem neuen Ka- 
taster — Gesetz vom 5. Mai 1869 §. 53 a. E. —) anzuführen 
sind. 
Weimar am 9. März 1876. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Für den Departements-Chef: 
br. K. Brüger. 
(31)] III. Mit dem 1. April dieses Jahres wird das Reichsgesetz vom 11. Ja- 
nuar 1876, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, (Reichs- 
Gesetzblatt S. 11) in Kraft treten. 
Das Muster-Register, in welches der Urheber eines Musters oder 
Modells, um des durch das Gesetz gewährten Schutzes gegen Nachbildung 
theilhaftig zu werden, dasselbe eintragen zu lassen hat (§. 7 des Gesetzes), 
wird nach §. 9 des Gesetzes von den mit der Führung des Handels- 
Registers beauftragten Gerichtsbehörden, im Großherzogthume folg- 
lich von den Großherzoglichen Justizämtern und beziehungsweise von dem 
Großherzoglichen Stadtgerichte in Eisenach geführt. Die in §. 9 Schlußsatz 
des Gesetzes vorbehaltenen näheren Vorschriften über die Führung des Muster- 
Registers sind von dem Reichskauzleramte erlassen und mittelst Bekanntmachung 
vom 29. Februar dieses Jahres in dem Centralblatt für das Deutsche Reich 
Nr. 9 Seite 123 bis 126 veröffentlicht worden. 
Die betheiligten Großherzoglichen Gerichtsbehörden werden auf diese Vor- 
schriften hierdurch aufmerksam gemacht, um sich nach denselben zu achten. 
Weimar am 16. März 1876. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justzz. 
Stichling. 
3 Weimar. — Hof-Buchdruckeren. 
  
  
 
	        
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