Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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testimmungen, 
betreffend die Inventarisirung und Stempelung der nach der bisherigen Ge- 
setzgebung rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen zur Herstellung von Werken 
der bildenden Künste. 
8. 1. 
Nach 8. 18 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Januar 1876, betreffend 
das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste (Reichs-Gesetzblatt Seite 4), 
dürfen die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen, bisher rechtmäßig 
angefertigten Vorrichtungen zur Herstellung von Werken der bildenden Künste, 
z. B. Formen, Platten, Steine, Stereotypabgüsse u. s. w. auch fernerhin zur 
Anfertigung von Exemplaren benutzt werden, selbst wenn ihre Herstellung nach 
dem Gesetze vom 9. Januar 1876 untersagt ist; die Vorrichtungen müssen 
aber amtlich mit einem Stempel versehen werden. 
Wer sich im Besitze derartiger Vorrichtungen befindet und dieselben noch 
ferner zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat daher die Vorrich- 
tungen bis zum 30. September 1876 einschließlich der Polizeibehörde 
seines Wohnortes oder desjenigen Ortes, an welchem seine Firma eingetragen 
ist, vorzulegen. 
Wenn der Berechtigte im Inlande keinen Wohnort und keine eingetragene 
Firma besitzt, so hat die Vorlegung bei der Polizeibehörde in Leipzig zu erfolgen. 
S. 2. 
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vor- 
A. Trichtungen nach dem nachfolgenden Formular A auf und bedruckt die Vorrich- 
— tungen demnächst mit ihrem Dienststempel. 
Ob die Herstellung der Vorrichtungen nach der bisherigen Gesetzgebung 
erlaubt war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat sie die Stem- 
pelung zu verweigern, wenn sie ermittelt, daß die Vorrichtungen erst nach 
dem 1. Juli 1876 hergestellt worden sind. 
8. 3. 
Das Verzeichniß (§. 2) wird bis zum 31. Oktober 1876 von der Po— 
lizeibehörde an die zuständige Centralbehörde des betreffenden Bundesstaats im 
Geschäftswege eingereicht und von der letzteren aufbewahrt. Einer Anzeige, 
daß bei der Polizeibehörde Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt nicht 
vorgelegt seien, bedarf es nicht.
	        
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