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handelt. Es müssen diese Gegenstände vielmehr stets an den Adressaten oder
dessen Bevollmächtigten selbst bestellt werden.
15) In demselben Absatz kommt der zweite Satz: „Sind bei Postauf-
trägen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an
den zuerst genannten Adressaten oder dessen Bevollmächtigten“ in
Wegfall.
16) Im §. 36, die „Berechtigung des Adressaten zur Abholung der
Briefe u. s. w.“ betreffend, erhält der Absatz V folgende Fassung:
V Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adressaten
ungeachtet, durch Boten der Postanstalt:
1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse,
z. B. durch den Vermerk „durch Eilboten“ 2c. ausdrücklich ausge-
sprochen hat (§. 21);
2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Behändigungsschein
(§. 35) bez. auf die Vorzeigung von Postaufträgen (5§. 20 und
20 a) ankommt;
3) wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er
außerhalb des Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohnt, nicht inner-
halb der nächsten drei Tage den zu bestellenden Gegenstand ab-
holen läßt.
17) Hinter dem §. 41 tritt der folgende neue Paragraph hinzu:
8. 41..
Nachlieferung von Zeitungen.
Bei verspätet erfolgender Bestellung auf Zeitungen ist, wenn von dem
Bezieher die Nachlieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern
einer Zeitung gewünscht wird, für das an die Zeitungs--Verlags-Postanstalt
wegen der Nachlieferung abzulassende besondere Bestellschreiben das tarifmäßige
Franko von 10 Pf. zu entrichten. Ebenso ist, wenn Bezieher von Zeitungen
die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender Nummern der Zeitung ver-
langen, für das dieserhalb an die Verlags-Postanstalt zu richtende postamtliche
Schreiben das Franko von 10 Pf. zu erlegen.