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lichen Nebengewässern, einschließlich der Ilm, der Winterschonzeit, die
Saale selbst außerdem noch der Frühjahrschonzeit;
2) die Unstrut der Frühjahrschonzeit, die Nebengewässer derselben der
Winterschonzeit;
3) die Werra und die Nesse, letztere von ihrer Mündung in die Hörsel
an aufwärts, der Frühjahrschonzeit, die übrigen Nebengewässer der
Werra der Winterschonzeit.
Unserem Staats-Ministerium, Departement des Innern, bleibt überlassen,
diejenige Stelle der Gewässer, von welcher an für Strecken derselben die Winter-
oder die Frühjahrschonzeit nach Vorstehendem beginnen bezüglich enden soll,
durch örtliche Merkmale näher bezeichnen zu lassen.
8. 5.
Für die Dauer der jährlichen Schonzeit ist in den derselben unterworfenen
Strecken der Gewässer jede Art des Fischfangs verboten.
Unser Staats-Ministerium, Departement des Innern, ist ermächtigt, bei
besonders dringender Veranlassung, insoweit nicht überwiegende Rücksichten auf
Erhaltung des Fischbestandes entgegenstehen, den Betrieb der Fischerei in sol-
chen Gewässern, welche der Früjahrschonzeit unterworfen sind, an einigen, je-
doch höchstens drei Tagen jeder in diese Schonzeit fallenden Woche zu gestat-
ten. Bei einer derartigen Gestattung ist jedoch jedenfalls die Verwendung
solcher an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, welche vorzugsweise geeig-
net sind, die junge Brut zu zerstören. Auch darf der Betrieb der Fischerei
vermittelst ständiger Vorrichtungen (Wehre, Zäune, Selbstfänge für Aal und
Lachs, feststehende Netzvorichtungen, Sperrnetze 2c.) ingleichen vermittelst schwim-
mender oder am Ufer oder Flußbette befestigter oder verankerter Netze —
Hamen und dergl. — während der jährlichen Schonzeit in keinem Falle ge-
stattet werden.
S. 6.
Während der Daner der wöchentlichen und jährlichen Schonzeiten
müssen die durch das Gesetz nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen
hinweggeräumt oder abgestellt sein — cfr. §. 23 des Gesetzes.
8. 7.
Die 88. 2 bis B dieser Verordnung erleiden auf den Krebsfang keine
Anwendung.
Verboten ist der Fang von Krebsen für die Zeit vom 1. November
(einschließlich) jeden bis zu Ende Mai des nachfolgenden Jahres.
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