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Ministerial-Bekanntmachung.
!83] Auf Grund der durch §. 10 Ziffer 3 der Ausführungs-Verordnung
zum Fischereigesetze vom 11. Mai d. J. dem unterzeichneten Staats-Ministe-
rium ertheilten Ermächtigung bestimmt dasselbe Folgendes:
1.
Fischkarten für diejenigen, welche in den Revieren anderer Berechtigten
oder über die Grenze der eigenen Berechtigung hinaus die Fischerei betreiben.
wollen (§. 10 des Gesetzes vom 6. Mai 1876, Seite 73 des Reg.-Blattes),
sind von den zur Ausstellung Befugten (Fischereiberechtigten, Fischereipächtern,
Genossenschaftsvorständen — S§. 11 desselben Gesetzes) nach dem angefügten
Muster in Anlage A. auszustellen und, soweit sie der Beglaubigung bedür- 2%,
fen, von den hierzu Berufenen cf. §. 12 desselben Gesetzes zu beglaubigen.
2.
Berechtigungsscheine für diejenigen, welche die Fischerei aus eigenem
Rechte oder als Pächter betreiben wollen (§. 14 des angezogenen Gesetzes),
sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich von dem Genuossenschafts-
vorstand (siehe daselbst) nach dem angefügten Muster in Anlage B. auszustellen
3.
Formulare zu den Fischkarten und Berechtigungsscheinen sind durch Ver—
mittelung der Großherzoglichen Bezirks-Direktoren zu beziehen.
4.
Das Kennzeichen, mit welchem die ohne Beisein des Fischers ausliegen-
den Fischerzeuge versehen sein müssen (§. 16 des angezogenen Gesetzes), soll
in einer am Zeuge befestigten kleinen Tafel von hartem, festem Material (Holz,
Blech rc.) bestehen, auf welchem mit einer gegen Nässe und Witterung bestehen-
den Schrift Name und Wohnort des Fischers, welchem das Zeug gehört, zu
lesen sind.
Weimar am 11. Mai 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.