Regierungs Blati
für das
Großherzogthum
Sachscn-Wcimar-Eise nac.
Nummer 13. Weimar. 24. Mai 1877.
Inhalt: Verordnung die Errichtung einer Gewerbekammer im Großherzogihum Sachsen Weimar-Eisenach be-
treffend S. 97, nebst Anlage, die in die Statuten der Gewerbevereine aufzunehmende Bestimmungen
betreffend S. 103. — KatasterfÜhrung für Markvippach und Sprötan S. 104.
(84. Verordnung,
die Errichtung einer Gewerbekammer im Großherzogthum Sachsen-
Weimar-Eisenach betreffend.
Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, zur Förderung der
gewerblichen Interessen des Landes, die Errichtung einer Gewerbekammer be-
schlossen haben, wird mit höchster Genehmigung verordnet, wie folgt:
S. 1.
Zweck und Aufgabe der Gewerbekammer.
Es wird für das Großherzogthum eine Gewerbekammer gegründet. Zur
Aufgabe derselben gehört insbesondere:
A. alljährlich dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des
Innern, über den Zustand der Industrie des Großherzogthums, über
wünschenswerthe Verbesserungen und die Mittel zur Ausführung der-
selben Bericht zu erstatten;
B. demselben auf Verlangen über Gegenstände des Gewerbelebens sowie
des öffentlichen Verkehrs Gutachten abzugeben;
C. statistische Notizen über Gegenstände der Gewerbs-Industrie zu sammeln
und zu diesem Zwecke von den Gewerbetreibenden die erforderliche
Auskunft zu erwirken;
10. als Vertreterin der Gewerbs-Interessen ihr aus den Kreisen der Ge-
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