Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

Regierungs Blati 
für das 
Großherzogthum 
Sachscn-Wcimar-Eise nac. 
Nummer 13. Weimar. 24. Mai 1877. 
Inhalt: Verordnung die Errichtung einer Gewerbekammer im Großherzogihum Sachsen Weimar-Eisenach be- 
treffend S. 97, nebst Anlage, die in die Statuten der Gewerbevereine aufzunehmende Bestimmungen 
betreffend S. 103. — KatasterfÜhrung für Markvippach und Sprötan S. 104. 
  
(84. Verordnung, 
die Errichtung einer Gewerbekammer im Großherzogthum Sachsen- 
Weimar-Eisenach betreffend. 
Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, zur Förderung der 
gewerblichen Interessen des Landes, die Errichtung einer Gewerbekammer be- 
schlossen haben, wird mit höchster Genehmigung verordnet, wie folgt: 
S. 1. 
Zweck und Aufgabe der Gewerbekammer. 
Es wird für das Großherzogthum eine Gewerbekammer gegründet. Zur 
Aufgabe derselben gehört insbesondere: 
A. alljährlich dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des 
Innern, über den Zustand der Industrie des Großherzogthums, über 
wünschenswerthe Verbesserungen und die Mittel zur Ausführung der- 
selben Bericht zu erstatten; 
B. demselben auf Verlangen über Gegenstände des Gewerbelebens sowie 
des öffentlichen Verkehrs Gutachten abzugeben; 
C. statistische Notizen über Gegenstände der Gewerbs-Industrie zu sammeln 
und zu diesem Zwecke von den Gewerbetreibenden die erforderliche 
Auskunft zu erwirken; 
10. als Vertreterin der Gewerbs-Interessen ihr aus den Kreisen der Ge- 
1877. 16
	        
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