Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Sollte die Gesammtheit der Mitglieder der behördlich anerkannten Ge- 
werbevereine in einem Verwaltungs-Bezirke nicht mindestens die Zahl von 100 
erreichen, so ernennt der Bezirksausschuß die auf den betreffenden Verwal- 
tungs-Bezirk fallenden Mitglieder der Gewerbekammer. 
Zur Theilnahme an den Wahlen berechtigt sind nur die wirklichen Mit- 
glieder der behördlich als wahlberechtigt anerkannten Gewerbevereine, nach Maß- 
gabe der von dem Staats-Ministerium, bezüglich der Gewerbekammer, geneh- 
migten Statuten dieser Vereine (conf. Anlage.) 
Wählbar durch die Bezirksausschüsse und die Gewerbevereine sind alle dem 
Großherzogthume mit ihrem Wohnsitz angehörigen Personen, welche 25 Jahre 
alt, und nicht von den staatsbürgerlichen Rechten ausgeschlossen sind. 
Die Wahlen der Großherzoglichen Staatsregierung finden statt, nachdem 
die Bezirksausschüsse, die der letzteren, nachdem die Gewerbevereine ihre Wahlen 
vollzogen haben. 
S. 4. 
Wahlmodus der Vereine. 
Der Tag der Wahl der Mitglieder zur Gewerbekammer durch die Ge- 
werbevereine wird durch die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren, das erste Mal 
mindestens 8 Wochen vor dem Zusammentritt der Gewerbekammer, später min- 
destens vier Wochen vor jeder neuen Wahl durch öffentliche Bekanntmachung 
anberaumt. 
Die Vorsitzenden der bezeichneten Gewerbevereine haben für diesen Tag 
die Mitglieder ihres Vereins zur vorzunehmenden Wahl für die Gewerbekam- 
mer in geeigneter Weise rechtzeitig und mit Angabe des Grundes der Zu- 
sammenberufung einzuladen und am Wahltage selbst die Wahlhandlung zu leiten. 
Eine Vorbesprechung über die zu wählenden Persönlichkeiten ist auch im 
Wahllokal vor Vornahme der Wahl noch zulässig. 
Die Wahl geschieht durch gestempelte oder sonst mit einer sichern Marke 
versehene Stimmzettel. Jedem anwesenden Wähler wird ein solcher einge- 
händigt, auf welchen er die Namen der für den betreffenden Verwaltungs- 
Bezirk zu wählenden zwei oder drei Delegirten nebst deren Stellvertretern deut- 
lich und mit hinreichender Bezeichnung ihrer Person sofort einzutragen hat, 
worauf er den empfangenen Stimmzettel zusammenschlägt und dem Wahlvor- 
sitzenden übergiebt, welcher denselben in ein verdecktes Gefäß niederlegt. 
Der die Wahl leitende Vorsitzende hat zur Ueberwachung der Wahl zwei 
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