Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Vereinsmitglieder nach Vorschlag der Anwesenden herbeizuziehen; der Schrift- 
führer (Sekretair) führt das Wahlprotokoll. 
Der Wahltermin steht mindestens zwei Stunden lang nach der bekannt 
gemachten Anfangszeit der Wahlhandlung offen und wird letztere nach deren 
Verlauf und sofern sich auf Anfrage Niemand mehr zur Stimmgebung meldet, 
geschlossen. Nach ausgesprochenem Schlusse ist keine Stimmgebung weiter 
zulässig. 
Der Name eines jeden erschienenen Wählers, welcher einen Stimmzettel 
erhalten und übergeben hat, ist im Protokolle aufzunehmen und in der Liste der 
Vereinsmitglieder vorzustreichen. 
Die bis zum Schlusse der Wahlhandlung eingegangenen Zettel werden 
von dem die Wahl Leitenden aus dem Gefäß herausgenommen, erbffnet, mit 
fortlaufenden Nummern versehen, ihre Zahl mit der Zahl der nach dem Pro- 
tokolle erschienenen Wähler verglichen, in letzterem angemerkt und dann die 
darauf befindlichen Namen der Gewählten lant abgelesen, endlich aber mit 
Vormerkung der Nummer des Stimmzettels der Name des nach solchem Ge- 
wählten im Protokolle verzeichnet. 
Stimmzettel, welche unleserlich geschrieben sind, oder sonst die Person 
des Gewählten zweifelhaft lassen, werden zwar nummerirt, bleiben aber unbe- 
rücksichtigt. Wenn mehr Namen aufgeschrieben, als Personen zu wählen sind, 
so gelten nur die zuerst geschriebenen, der Zahl der zu wählenden Personen 
entsprechenden Namen. 
Nach Beendigung des Wahlgeschäftes sind die Namen der von dem be- 
treffenden Verein seinerseits Gewählten und das aufgenommene Protokoll zu 
verlesen, letzteres ist nöthigenfalls zu berichtigen und vom Vorsfitzenden, dem 
Protokollführer und den übrigen, die Wahlhandlung mit leitenden Mitgliedern 
zu unterschreiben. In diesem Protokolle ist jedoch nicht nur das Endresultat 
der Wahl anzumerken, sondern es sind auch alle diejenigen Personen in dem- 
selben namhaft zu machen, die bei der Wahl in Frage gekommen sind, mit 
Angabe des Stimmenverhältnisses, mit welchem Solches geschehen ist. 
Die von den Vereinen geführten Wahlprotokolle werden an den Groß- 
herzoglichen Direktor des betreffenden Bezirks eingesendet. Von diesem wird 
aus den sämmtlichen Protokollen das Wahlresultat ermittelt und dem Groß- 
herzoglichen Staats-Ministerium angezeigt, welches dann dies Resultat, sowie 
das Ergebniß der Wahlen der Bezirksausschüsse und der Großherzoglichen
	        
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