Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

103 
Anlage, 
die in die Statuten der Gewerbevereine aufzunehmenden Bestimmungen 
betreffend. 
Gewerbevereine, welche staatliche Anerkennung der Wahlberechtigung für 
die Gewerbekammer erlangen wollen, haben ihre Statuten dem Großherzoglichen 
Direktor des betreffenden Bezirks zur Prüfung und Einholung der Genehmi- 
gung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums bezüglich der Gewerbekammer 
vorzulegen. 
Diese Statuten müssen Bestimmungen über Folgendes enthalten: 
1) Zweck des Vereins: 
Solcher darf einzig und allein Hebung und Beförderung der Gewerbe, 
der Industrie; des Handels und der allgemeinen Bildung sein und hat seine 
Wirksamkeit auf den Ort seines Sitzes und die Umgegend zu beschränken. 
2) Aufgabe, die sich der Verein zur Erfüllung dieses Zweckes 
stellt, als z. B., daß er 
a) sich mit dem Zustande der einzelnen Gewerbe bekannt macht und die 
Mängel und Hindernisse zu erforschen sucht, welche dem Gedeihen 
derselben entgegenstehen; 
b) diese Mängel und Hindernisse mit allen ihm zu Gebot stehenden Mit- 
teln zu entfernen sucht und sich hierfür namentlich mit der Gewerbe- 
kammer in allen Fällen, wo dies geeignet erscheint, in Verbindung 
setzt; 
c) die Gewerbegesetzgebung zum Gegenstand der Erörterung macht; 
d) sich in fortlaufender Bekanntschaft mit den Zuständen und Fortschritten 
gleichartiger Gewerbe in gewerblich vorangeschrittenen Ländern zu er- 
halten sucht; 
e) Einleitung zu periodischer Berichterstattung über den Inhalt gewerbs- 
wissenschaftlicher Werke und Zeitschriften und zu Vorträgen von sach- 
verständigen Männern über technische Materien — zum Theil mit be- 
sonderer Beziehung auf gewisse Gewerbe — trifft und für Anschaffung 
geeigneter Zeichnungen und Muster für die verschiedenen gewerblichen 
Thätigkeiten, sowie für allmählige Anlegung einer kleinen Bibliothek 
gewerbswissenschaftlicher Werke und Zeichnungen sorgt;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.