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Anlage,
die in die Statuten der Gewerbevereine aufzunehmenden Bestimmungen
betreffend.
Gewerbevereine, welche staatliche Anerkennung der Wahlberechtigung für
die Gewerbekammer erlangen wollen, haben ihre Statuten dem Großherzoglichen
Direktor des betreffenden Bezirks zur Prüfung und Einholung der Genehmi-
gung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums bezüglich der Gewerbekammer
vorzulegen.
Diese Statuten müssen Bestimmungen über Folgendes enthalten:
1) Zweck des Vereins:
Solcher darf einzig und allein Hebung und Beförderung der Gewerbe,
der Industrie; des Handels und der allgemeinen Bildung sein und hat seine
Wirksamkeit auf den Ort seines Sitzes und die Umgegend zu beschränken.
2) Aufgabe, die sich der Verein zur Erfüllung dieses Zweckes
stellt, als z. B., daß er
a) sich mit dem Zustande der einzelnen Gewerbe bekannt macht und die
Mängel und Hindernisse zu erforschen sucht, welche dem Gedeihen
derselben entgegenstehen;
b) diese Mängel und Hindernisse mit allen ihm zu Gebot stehenden Mit-
teln zu entfernen sucht und sich hierfür namentlich mit der Gewerbe-
kammer in allen Fällen, wo dies geeignet erscheint, in Verbindung
setzt;
c) die Gewerbegesetzgebung zum Gegenstand der Erörterung macht;
d) sich in fortlaufender Bekanntschaft mit den Zuständen und Fortschritten
gleichartiger Gewerbe in gewerblich vorangeschrittenen Ländern zu er-
halten sucht;
e) Einleitung zu periodischer Berichterstattung über den Inhalt gewerbs-
wissenschaftlicher Werke und Zeitschriften und zu Vorträgen von sach-
verständigen Männern über technische Materien — zum Theil mit be-
sonderer Beziehung auf gewisse Gewerbe — trifft und für Anschaffung
geeigneter Zeichnungen und Muster für die verschiedenen gewerblichen
Thätigkeiten, sowie für allmählige Anlegung einer kleinen Bibliothek
gewerbswissenschaftlicher Werke und Zeichnungen sorgt;