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[95] III. Unter Rückbezug auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-
Ministeriums vom 28. Dezember 1876, Veränderungen der Arzneitaxe betref-
fend (Reg.-Blatt von 1876 S. 219), wird hierdurch zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht, daß in Rücksicht auf die neuerdings eingetretene außergewöhnliche
Erhöhung des Einkaufspreises des Chinins, sowie des Kalium jodatum an
Stelle der in der Königlich Preußischen, auch für das Großherzogthum maß-
gebenden Arzneitaxe für 1877 festgestellten Preise für Chinin und mehrere
seiner Präparate und für Kalium jodatum und Unguentum Kalü jodati
fortan folgende Positionen in Kraft zu treten haben:
Chininum 1 Decigramm — Mark 15 Ufg.
„ bisulfurieum 1 „ — „ 15 „
„ bromatum 1 » —,,15»
» hydrochloricum 1 » —.,15,,
» » 1 Gramm 1 „ 30 „
„ sulfuricum 1 Decigramm — „ 15 „
„ „ 1 Gramm 1 „ 15 „
Kalium jodatum 1 » —»10,,
« » --·-10 « 7 85 7
Unguentum Kalli jocati. 10 „ — „ 20 „
Weimar am 26. Mai 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
!1961 IV. Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel über die Zuständigkeit der
zur Handhabung der Polizei in den von dem Gemeindebezirksverbande ausge-
nommenen Grundbesitzungen berufenen Behörden wird die hierüber erlassene
Ministerial-Verordnung vom 25. Juni 1851 (Reg.-Blatt von 1851 S. 290),
insbesondere die Bestimmung in Art. 3 derselben, nach welcher „die im ge-
setzlichen Wege für Ortsbezirke ertheilten Polizeiverordnungen auch für die in
jenen Bezirken gelegenen eximirten Grundbesitzungen und deren Bewohner
verbindlich sind“, hiermit in Erinnerung gebracht und dabei zugleich bekannt
gemacht, daß auf den in Ortsbezirken gelegenen und zum Großherzoglichen