Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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sich verpflichtet, einem solchen Unternehmer einen Beitrag a fonds 
perdu von, da nöthig, 40,000 Mark für jeden Kilometer ihres von 
der Linie berührten Gebietes zu geben. 
Dabei bedingt die Regierung von Schwarzburg-Sondershausen, daß 
bei Langewiesen und Gehren Stationsanlagen für vollen Personen- 
und Güterverkehr herzustellen sind. 
Außerdem verpflichten sich dieselben, so weit thunlich darauf hinzuwir- 
ken, daß die bei der Bahn interessirten Gemeinden und Einzelnen die 
Kosten des Grunderwerbs für die Bahn übernehmen, so daß der Grund 
und Boden dem Unternehmer unentgeldlich gewährt werden kann. 
Sollte dieß nicht oder wenigstens nicht ganz zu erreichen sein, so 
würden die drei Regierungen für jeden Kilometer ihres von der Bahn 
berührten Gebietes bis zu 5000 Mark als Beitrag für die Erwerbung 
des Grund und Bodens zahlen. 
4) Für den gleichen Zeitraum von zehn Jahren versprechen die Großher- 
zoglich Sächsische und Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche Re- 
gierung der Herzoglich Gothaischen Regierung, eine Eisenbahn auf der 
Strecke Ilmenau-Königsee ohne vorgängige Verständigung mit der 
Herzoglich Gothaischen Regierung nur dann zu konzessioniren, wenn 
zugleich eine durchgängige Verbindung zwischen Ohrdruf bis Schwoarza 
gesichert wird, es sei denn, daß eine Eisenhahnlinie in Frage wäre, 
deren Zulassung im Interesse des gemeinsamen Verkehrs oder der 
Vertheidigung Deutschlands (Art. 41 der Reichsverfassung) für noth- 
wendig zu erachten sein würde. 
5) Die Strecke Elgersburg-Arnstadt und Elgersburg-Gotha werden von 
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den betheiligten Regierungen in Betreff der Festsetzung der Fahrpläne 
und der Tarife stets lediglich nach Maßgabe ihrer Verkehrselemente 
ohne jede Bevorzugung der einen oder der anderen behandelt werden. 
Da von der Fürstlichen Regierung von Schwarzburg-Rudolstadt zwar 
ebenfalls eine finanzielle Unterstützung der Linie Ohrdruf-Ilmenau- 
Schwarza zu erwarten ist, zur Zeit jedoch Seitens derselben von bin- 
denden Erklärungen in dieser Beziehung Abstand genommen wird, so 
behalten sich die Regierungen von Weimar, Gotha und Sondershausen 
vor, seiner Zeit die Regierung von Schwarzburg-Rudolstadt zum eben- 
mäßigen Beitritt zu den Verabredungen unter 2. 3. 4 einzuladen.
	        
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