3
121
sich verpflichtet, einem solchen Unternehmer einen Beitrag a fonds
perdu von, da nöthig, 40,000 Mark für jeden Kilometer ihres von
der Linie berührten Gebietes zu geben.
Dabei bedingt die Regierung von Schwarzburg-Sondershausen, daß
bei Langewiesen und Gehren Stationsanlagen für vollen Personen-
und Güterverkehr herzustellen sind.
Außerdem verpflichten sich dieselben, so weit thunlich darauf hinzuwir-
ken, daß die bei der Bahn interessirten Gemeinden und Einzelnen die
Kosten des Grunderwerbs für die Bahn übernehmen, so daß der Grund
und Boden dem Unternehmer unentgeldlich gewährt werden kann.
Sollte dieß nicht oder wenigstens nicht ganz zu erreichen sein, so
würden die drei Regierungen für jeden Kilometer ihres von der Bahn
berührten Gebietes bis zu 5000 Mark als Beitrag für die Erwerbung
des Grund und Bodens zahlen.
4) Für den gleichen Zeitraum von zehn Jahren versprechen die Großher-
zoglich Sächsische und Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche Re-
gierung der Herzoglich Gothaischen Regierung, eine Eisenbahn auf der
Strecke Ilmenau-Königsee ohne vorgängige Verständigung mit der
Herzoglich Gothaischen Regierung nur dann zu konzessioniren, wenn
zugleich eine durchgängige Verbindung zwischen Ohrdruf bis Schwoarza
gesichert wird, es sei denn, daß eine Eisenhahnlinie in Frage wäre,
deren Zulassung im Interesse des gemeinsamen Verkehrs oder der
Vertheidigung Deutschlands (Art. 41 der Reichsverfassung) für noth-
wendig zu erachten sein würde.
5) Die Strecke Elgersburg-Arnstadt und Elgersburg-Gotha werden von
6
den betheiligten Regierungen in Betreff der Festsetzung der Fahrpläne
und der Tarife stets lediglich nach Maßgabe ihrer Verkehrselemente
ohne jede Bevorzugung der einen oder der anderen behandelt werden.
Da von der Fürstlichen Regierung von Schwarzburg-Rudolstadt zwar
ebenfalls eine finanzielle Unterstützung der Linie Ohrdruf-Ilmenau-
Schwarza zu erwarten ist, zur Zeit jedoch Seitens derselben von bin-
denden Erklärungen in dieser Beziehung Abstand genommen wird, so
behalten sich die Regierungen von Weimar, Gotha und Sondershausen
vor, seiner Zeit die Regierung von Schwarzburg-Rudolstadt zum eben-
mäßigen Beitritt zu den Verabredungen unter 2. 3. 4 einzuladen.