Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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1011 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thuringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben mit im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen Landtags zu ver- 
ordnen beschlossen, wie folgt: 
8. 1. 
Das Gesetz vom 26. November 1855 über die bei Anlegung der Werra- 
bahn erforderlichen zwangsweisen Eigenthums-Abtretungen soll in Bezug auf 
die von Uns konzessionirte Anlage einer Eisenbahn von Arnstadt über Plaue, 
Angelroda, Elgersburg nach Ilmenau ausgedehnt und in allen seinen Bestim- 
mungen zur Anwendung gebracht werden. 
§. 2. 
Unser Staats-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes be- 
auftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 6. Juni 1877. 
1. Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
  
Weimar. — Hof. Buchdruckerei.
	        
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