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8. 2.
Die kontrahirenden hohen Regierungen werden der Thüringischen Eisen-
bahn-Gesellschaft die Konzession für die in §. 1 bezeichnete neue Bahnstrecke
nach den Bestimmungen dieses Vertrags ertheilen, auch derselben das Recht
zur Expropriation und zur vorübergehenden Benutzung fremder Grundvstücke auf
Grund der betreffenden Landesgesetze einräumen.
Für die bisherige Strecke Dietendorf-Arnstadt behält es bei der ertheilten
Konzession und Expropriationsbefugniß auch ferner sein Bewenden.
Die Herstellung und Unterhaltung von Zufuhrwegen zu den Bahnhöfen
bezüglich Haltestellen der Linie Dietendorf-JIlmenan soll der Eisenbahn-Gesell-
schaft nicht angesonnen werden. Ebenso soll sie nicht gehalten sein, Anlagen
an Wegen, Ueberfahrten, Triften, Einfriedigungen, Bewässerungs= und Vor-
fluthanlagen 2c., deren Nothwendigkeit erst nach der Eröffnung der Bahn durch
eine mit den benachbarten Grundstücken vorgehende Veränderung entstehen, auf
ihre Kosten einzurichten und zu unterhalten.
§. 3.
Die kontrahirenden hohen Regierungen überlassen der Thüringischen Eisen-
bahn-Gesellschaft unter Verzicht auf Ersatz des dafür gemachten Aufwandes
die in ihrem Besitz befindlichen generellen Vorarbeiten für die Strecke Arnstadt-
Ilmenau nebst allen zugehörigen Materialien.
Die Spurweite der nenuen Strecke soll überall gleichmäßig 1/138 Meter
im Lichten der Schienen, das Längengefälle derselben uicht mehr als 1:60,
die geringste Länge der Krümmungs-Halbmesser für die Kurven der Bahnhofs-
Gleise nicht weniger als 200 Meter, für die Kurven der Linie selbst nicht
weniger als 350 Meter betragen.
Die Bahnhöfe und Haltestellen sollen, soweit thunlich, in ihrer ganzen
Längenausdehnung in geraden Linien liegen.
Der Grund und Boden für den Bahnkörper selbst ist innerhalb der Fluren
Arnstadt und Ilmenau durchgängig, innerhalb der Flur Angelroda für den
Thalübergang hinter dem Dorfe, in der Flur Elgersburg vom Bahnhefe ab
bis etwa gegen die Grenze bei Roda, sowie innerhalb des bebauten Theiles
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