Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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8. 6. 
Die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Schwarzburg-Sonders- 
hausensche Regierung verpflichten sich zur Unterstützung des Unternehmens: 
1) zusammen einen Beitrag a fonds perdu von 750,000 Mark, geschrieben 
Siebenhundertundfünfzig Tausend Mark, 
an die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft baar zu zahlen und zwar die Groß. 
herzoglich Sächsische Regierung zu 3/12 mit 312,500 Mark, geschrieben 
Dreihundertundzwölf Tausend fünf Hundert Mark, 
und die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche Regierung zu 7/13 mit 
437,500 Mark, geschrieben 
Vierhundertsiebenunddreißig Tausend fünf Hundert Mark. 
Die Zahlung soll in zwei gleichen Raten erfolgen und zwar die erste 
Hälfte binnen vier Wochen nach Genehmigung der Baupläne (vergl. §S. 4) 
und die andere Hälfte 14 Tage nach Eröffnung des Betriebes auf der neuen 
Bahn. 
2) Falls die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft solches verlangen und 
dieses Verlangen den gedachten hohen Regierungen gegenüber bis zum 1. Ok- 
tober 1877 aussprechen sollte, derselben von den Thüringischen Eisenbahn- 
Prioritäts-Obligationen VI. Emission einen Betrag von 1,500,000 Mark 
Nominal und zwar die Großherzoglich S. Regierung 625,000 Mark, geschrieben 
Sechshundertfünfund zwanzig Tausend Mark, 
und die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche Regierung 875,000 Mark, 
geschrieben 
Achthundertfünfundsiebenzig Tausend Mark 
zum Course von 98 Prozent, geschrieben 
achtundneunzig Prozent 
abzunehmen. Die Abnahme und die Zahlung der Valuta soll alsdann in 
2 Terminen und zwar zur einen Hälfte binnen 3 Monaten und zur anderen 
Hälfte binnen 6 Monaten nach dem von der Direktion der Thüringischen 
Eisenbahn-Gesellschaft ausgesprochenen Verlangen erfolgen.
	        
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