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8. 6.
Die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Schwarzburg-Sonders-
hausensche Regierung verpflichten sich zur Unterstützung des Unternehmens:
1) zusammen einen Beitrag a fonds perdu von 750,000 Mark, geschrieben
Siebenhundertundfünfzig Tausend Mark,
an die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft baar zu zahlen und zwar die Groß.
herzoglich Sächsische Regierung zu 3/12 mit 312,500 Mark, geschrieben
Dreihundertundzwölf Tausend fünf Hundert Mark,
und die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche Regierung zu 7/13 mit
437,500 Mark, geschrieben
Vierhundertsiebenunddreißig Tausend fünf Hundert Mark.
Die Zahlung soll in zwei gleichen Raten erfolgen und zwar die erste
Hälfte binnen vier Wochen nach Genehmigung der Baupläne (vergl. §S. 4)
und die andere Hälfte 14 Tage nach Eröffnung des Betriebes auf der neuen
Bahn.
2) Falls die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft solches verlangen und
dieses Verlangen den gedachten hohen Regierungen gegenüber bis zum 1. Ok-
tober 1877 aussprechen sollte, derselben von den Thüringischen Eisenbahn-
Prioritäts-Obligationen VI. Emission einen Betrag von 1,500,000 Mark
Nominal und zwar die Großherzoglich S. Regierung 625,000 Mark, geschrieben
Sechshundertfünfund zwanzig Tausend Mark,
und die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche Regierung 875,000 Mark,
geschrieben
Achthundertfünfundsiebenzig Tausend Mark
zum Course von 98 Prozent, geschrieben
achtundneunzig Prozent
abzunehmen. Die Abnahme und die Zahlung der Valuta soll alsdann in
2 Terminen und zwar zur einen Hälfte binnen 3 Monaten und zur anderen
Hälfte binnen 6 Monaten nach dem von der Direktion der Thüringischen
Eisenbahn-Gesellschaft ausgesprochenen Verlangen erfolgen.