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8. 6.
1) Außerdem bedingt die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft hinsichtlich
des Grunderwerbs innerhalb des Landesgebiets von Sachsen-Weimar, Sachsen-
Coburg-Gotha und Schwarzburg-Sondershausen Folgendes:
Das zur Herstellung der neuen Bahn, einschließlich der Bahnhöfe und
aller sonstigen Anlagen, für Seitenentnahmen, Parallelwege, Sicherheitsstreifen,
Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen von Wegen oder
Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den Be-
stimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche, oder zum Schutze der be-
nachbarten Grundstücke, Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für nothwendig
erachtete, der Expropriation unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß von
Rechten und Gerechtigkeiten, ist für die Eisenbahn-Gesellschaft zu erwerben und
an dieselbe kostenfrei zu überweisen und abzutreten.
Innerhalb der in §. 3 alinen 4 bezeichneten Fluren resp. Grenzen er-
streckt sich diese Verpflichtung zugleich auf den Erwerb des Grund und Bodens
für ein eventuell später anzulegendes zweites Gleis.
Die Ueberweisung des vorgedachten Grundeigenthums nebst Rechten und
Gerechtigkeiten an die Eisenbahn-Gesellschaft hat dergestalt unentgeltlich zu er-
folgen, daß von ihr auch Kultur und Inconvenienz-Entschädigungen nicht zu
tragen sind und die zu erwerbenden resp. zu enteignenden Grundstücke frei von
Gebäuden, bei Waldboden in ausgerodetem Zustande, frei von Pfandrechten
sowie, abgesehen von der Grundsteuer, soweit solche nach der z. Z. bestehenden
Landesgesetzgebung von Eisenbahnen zu entrichten ist, frei von allen dinglichen
Lasten und Abgaben in das Eigenthum derselben übergehen.
Der Eisenbahn-Gesellschaft sollen in dieser Beziehung nur die Kosten der
Vermessung, Versteinung und Uebereignung zur Last fallen, jedoch sind ihr bei
der Enteignung und Uebereignung Sporteln und Stempelgebühren nicht auf-
zuerlegen.
Die Eisenbahn-Gesellschaft sichert zu, spätestens binnen acht Wochen nach
Genehmigung des Bauplans in einer Flur einen Auszug aus diesem Plaue
vorzulegen, welcher die zu erwerbenden resp. zu enteignenden Grundstücke nach
ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, deren Eigen-
thümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich angeordneten.