131
Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in Frage steht,
die Art und den Umfang dieser Belastung enthält.
Binnen 6 Wochen nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbahn—
Gesellschaft in den Besitz der zu erwerbenden Grundstücke zu setzen, wobei
sie nur für Befreiung von Gebäuden oder für Ausrodung von Waldboden eine
weitere angemessene Frist zu gestatten hat. Ist innerhalb dieser 6 Wochen
die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahn-Gesellschaft die Befug-
niß zu, ohne Weiteres die gesetzliche Expropriation zu beantragen. Der ihr
im Expropriationswege für den Grunderwerb r2c. erwachsende Aufwand ein-
schließlich der Kosten des Verfahrens ist ihr alsdann zu ersetzen.
2) Die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche Regierung übernimmt
hierdurch für ihr Gebiet die vorstehend unter Nr. 1 von und zu Gunsten der
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft bedungenen Verpflichtungen.
3) Die Herzoglich Sachsen -Coburg-Gothaische Regierung tritt für die
Erfüllung der gleichen Verpflichtungen durch die von der Bahunlinie berührten
Gemeinden ihres Gebietes haftpflichtig ein. Die Thüringische Eisenbahn-Ge-
sellschaft hat sich wegen Erfüllung dieser Verpflichtungen lediglich an die Her-
zogliche Regierung zu wenden.
4) Die Großherzoglich Sächsische Regierung wird eine in legaler Form
ausgefertigte Erklärung der Stadtgemeinde Ilmenau darüber beibringen, daß
dieselbe hinsichtlich der Orte und Fluren Roda, Oberpörlitz, Unterpörlitz und
Ilmenau die vorstehend unter Nr. 1 von und zu Gunsten der Thüringischen Eisen-
bahn-Gesellschaft bedungenen Verpflichtungen übernimmt und für deren Erfüllung
sowohl der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft als der Großherzoglichen
Staatsregierung gegenüber einzustehen hat, dabei auch bei etwa hervortreten-
den Differenzen über den Umfang der hiernach übernommenen Verpflichtungen
sich ihrerseits lediglich der Entscheidung des Großherzoglichen Staats-Mini-
steriums unterwirft.
Für die Legalität und Rechtsverbindlichkeit der von der Stadtgemeinde
Ilmenau beizubringenden Erklärung haftet die Großherzogliche Staatsregierung
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft gegenüber.
Hinsichtlich des Grunderwerbs in der Flur Martinroda verzichtet die
Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft auf die Bedingung unter Nr. 1 vorstehend