Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Erklärung vom 3. Dezember 1862 (Gesetzsammlung für die Preußischen Staaten 
pro 1864 Seite 194.) auch für die Zweigbahn Dietendorf-Ilmenau Platz, 
wobei jedoch mit Rücksicht auf die der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft 
bisher für die Dietendorf-Arnstädter Bahn zustehende Steuerfreiheit 
a) der auf das Fürstlich Schwarzburg-Sonderhausensche Gebiet überhaupt 
und 
b) der innerhalb der alten Strecke Dietendorf-Arnstadt auf das Herzog- 
lich Gothaische Gebiet 
entfallende Antheil an der von der Thüringischen Eisenbahn zu entrichtenden 
Abgabe bis zum Ablauf des auf die Betriebseröffnung der neuen Strecke fol- 
genden zehnten Jahres nicht diesen Regierungen, sondern der Thüringischen 
Eisenbahn-Gesellschaft zufallen soll. 
Die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtsche Regierung nimmt an der vor- 
gedachten Eisenbahn-Abgabe überhaupt nicht Theil, überläßt vielmehr den 
auf ihr Gebiet entfallenden Antheil an die Großherzoglich Sächsische und 
Fürstlich Schwarzburg-Sonderhausensche Regierung je zur Hälfte. Bezüglich 
der auf letztere entfallenden Hälfte gilt ebenfalls die vorstehend zu Gunsten der 
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft getroffene Bestimmung. 
So geschehen Erfurt den 19. Dezember 1876. 
(gez.) Dr. Schambach. L. Braun. K. Samwer. 
(C. S.) (L S) #. S.) 
von Wolffersdorff. Hauthal. 
—iie (I. S.) 
Die Direktion 
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft. 
(I. §.) (gez.) Eggert. von Wangenheim. C. Mathies. 
Sältzer. H. Micks. 
. Weimar. — bof .„Buchdruckerei.
	        
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