Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Auch hat das Königlich Bayerische Staats-Ministerium des Innern durch 
Verfügung vom 17. Mai d. J., um den Verehelichungs-Zeugnissen bei Ehe- 
schließungen außerhalb Bayerns die volle Würdigung und Anerkennung zu 
sichern, die Distrikts-Verwaltungsbehörden des Königreichs angewiesen, diesen 
Zeugnissen auf Verlangen der Betheiligten die ausdrückliche Bestäti- 
gung beizufügen, daß und wann das Aufgebot nach Vorschrift des Bayerischen 
Gesetzes vom 16. April 1866 über Heimath, Verehelichung und Aufenthalt 
eses 23. Februar 1872 !. Berehelichung entha 
im Zusammenhalt mit §. 74 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 
1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung erfolgt 
ist und daß Ehehindernisse nicht zur Kenntniß der Behörde gekommen sind. 
Es kann deshalb nach Beibringung des von der zuständigen 
Bayerischen Distrikts-Verwaltungsbehörde ausgestellten Verehe- 
lichungs-Zeugnisses die Ehe eines männlichen Angehörigen der rechts-rhei- 
nischen Bayerischen Landestheile vor einem zuständigen Standesbeamten des 
Großherzogthums geschlossen werden, ohne daß die Anordnung eines 
Aufgebots nach Maßgabe der §§. 44 Absatz 2, 46 und 47 des 
Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 Seitens des Standesbe- 
amten vorher erfolgt ist. 
Nur in dem Falle würde selbstverständlich die Eheschließung überhaupt 
nicht, beziehungsweise nicht ohne vorgängige Anordnung eines (nochmaligen) 
Aufgebots vorgenommen werden dürfen, wenn ungeachtet des vorliegenden 
Verehelichungs -Zeugnisses der Bayerischen Distriks-Verwaltungsbehörde gesetz- 
lich begründete Ehehindernisse zur Kenntniß des Standesbeamten gekommen 
sein sollten, beziehungsweise wenn seit der Vollziehung des dem Verehelichungs- 
Zeugnisse zu Grunde liegenden Aufgebots ein Zeitraum von sechs Monaten 
verstrichen wäre. (§. 51 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875.) 
Unter entsprechender Abänderung der Ministerial-Bekanntmachung vom 
12. März dieses Jahres werden die Standesbeamten angewiesen, in vorkom- 
menden Fällen nach Vorstehendem sich zu achten. 
Zugleich werden die Standesbeamten davon in Kenntniß gesetzt, daß 
unter den „Distrikts-Verwaltungsbehörden“ in Bayern die Magistrate der 
unmittelbaren (einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten) Städte und 
in den übrigen Verwaltungsbezirken die Königlichen Bezirksämter verstanden 
werden, und daß eine Beglaubigung der von den Distrikts-Verwaltungsbehör-= 
den ausgefertigten Verehelichungs-Zeugnisse durch die vorgesetzte Königliche
	        
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