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Auch hat das Königlich Bayerische Staats-Ministerium des Innern durch
Verfügung vom 17. Mai d. J., um den Verehelichungs-Zeugnissen bei Ehe-
schließungen außerhalb Bayerns die volle Würdigung und Anerkennung zu
sichern, die Distrikts-Verwaltungsbehörden des Königreichs angewiesen, diesen
Zeugnissen auf Verlangen der Betheiligten die ausdrückliche Bestäti-
gung beizufügen, daß und wann das Aufgebot nach Vorschrift des Bayerischen
Gesetzes vom 16. April 1866 über Heimath, Verehelichung und Aufenthalt
eses 23. Februar 1872 !. Berehelichung entha
im Zusammenhalt mit §. 74 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 6. Februar
1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung erfolgt
ist und daß Ehehindernisse nicht zur Kenntniß der Behörde gekommen sind.
Es kann deshalb nach Beibringung des von der zuständigen
Bayerischen Distrikts-Verwaltungsbehörde ausgestellten Verehe-
lichungs-Zeugnisses die Ehe eines männlichen Angehörigen der rechts-rhei-
nischen Bayerischen Landestheile vor einem zuständigen Standesbeamten des
Großherzogthums geschlossen werden, ohne daß die Anordnung eines
Aufgebots nach Maßgabe der §§. 44 Absatz 2, 46 und 47 des
Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 Seitens des Standesbe-
amten vorher erfolgt ist.
Nur in dem Falle würde selbstverständlich die Eheschließung überhaupt
nicht, beziehungsweise nicht ohne vorgängige Anordnung eines (nochmaligen)
Aufgebots vorgenommen werden dürfen, wenn ungeachtet des vorliegenden
Verehelichungs -Zeugnisses der Bayerischen Distriks-Verwaltungsbehörde gesetz-
lich begründete Ehehindernisse zur Kenntniß des Standesbeamten gekommen
sein sollten, beziehungsweise wenn seit der Vollziehung des dem Verehelichungs-
Zeugnisse zu Grunde liegenden Aufgebots ein Zeitraum von sechs Monaten
verstrichen wäre. (§. 51 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875.)
Unter entsprechender Abänderung der Ministerial-Bekanntmachung vom
12. März dieses Jahres werden die Standesbeamten angewiesen, in vorkom-
menden Fällen nach Vorstehendem sich zu achten.
Zugleich werden die Standesbeamten davon in Kenntniß gesetzt, daß
unter den „Distrikts-Verwaltungsbehörden“ in Bayern die Magistrate der
unmittelbaren (einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten) Städte und
in den übrigen Verwaltungsbezirken die Königlichen Bezirksämter verstanden
werden, und daß eine Beglaubigung der von den Distrikts-Verwaltungsbehör-=
den ausgefertigten Verehelichungs-Zeugnisse durch die vorgesetzte Königliche