158
Einer abschriftlichen Mittheilung der in Folge eingelegter Rechtsmittel
nicht rechtskräftig gewordenen Entscheidungen bedarf es in denjenigen Rechts-
sachen, welche in oberster Instanz an das Reichs-Oberhandelsgericht gelangen,
überhaupt nicht, in den übrigen Fällen aber nur dann, wenn das der Ent-
scheidung letzter Instanz zu Grunde liegende Sachverhältniß aus derselben nicht
oder nicht vollständig zu entnehmen ist.
Weimar am 3. September 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
(128| III. Nachdem die Staatsregierung des Großherzogthums Sachsen mit
den Staatsregierungen des Königreichs Preußen, des Königreichs Sachsen,
des Großherzogthums Baden, des Herzogthums Sachsen-Meiningen-
Hildburghausen, des Herzogthums Sachsen-Altenburg, des Herzog-
thums Sachsen-Coburg und Gotha, des Fürstenthums Schwarzburg-
Sondershausen, des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, des
Fürstenthums Reuß ä. L. und des Fürstenthums Reuß j. L. über die ge-
genseitige Durchführung der Schulpflicht dahin übereingekommen ist:
I. „daß die dem Großherzogthum Sachsen angehörenden Kinder, welche
sich in einem der bezeichneten Bundesstaaten aufhalten, und die einem
der letzteren angehörenden Kinder, welche sich im Großherzogthum Sachsen
aufhalten, nach Maßgabe der im Lande des Aufenthalts bestehenden
Gesetze wie Inländer zum Besuche der Schule herangezogen werden
sollen;
II. daß diese Nöthigung zum Besuche der Schule sich nicht nur auf die
eigentliche Elementarschule, sondern, wo daneben eine sogenannte Sonn-
tags= oder Fortbildungs-Schule mit obligatorischem Charakter besteht,
auch auf diese erstrecke;
daß jedoch Kinder, welche sich durch ein Zeugniß der zuständigen hei-
mischen Schulbehörde darüber ausweisen, daß fie der Schulpflicht, wie
sie nach der Gesetzgebung ihrer Heimath normirt ist, vollständig Genüge
geleistet haben, von fernerem Schulbesuche zu entbinden sind, auch wenn
das am Ort ihres Aufenthalts geltende Gesetz eine größere Ausdeh-
nung des obligatorischen Unterrichts vorschreibt“;
III.
.—