Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

158 
Einer abschriftlichen Mittheilung der in Folge eingelegter Rechtsmittel 
nicht rechtskräftig gewordenen Entscheidungen bedarf es in denjenigen Rechts- 
sachen, welche in oberster Instanz an das Reichs-Oberhandelsgericht gelangen, 
überhaupt nicht, in den übrigen Fällen aber nur dann, wenn das der Ent- 
scheidung letzter Instanz zu Grunde liegende Sachverhältniß aus derselben nicht 
oder nicht vollständig zu entnehmen ist. 
Weimar am 3. September 1877. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
(128| III. Nachdem die Staatsregierung des Großherzogthums Sachsen mit 
den Staatsregierungen des Königreichs Preußen, des Königreichs Sachsen, 
des Großherzogthums Baden, des Herzogthums Sachsen-Meiningen- 
Hildburghausen, des Herzogthums Sachsen-Altenburg, des Herzog- 
thums Sachsen-Coburg und Gotha, des Fürstenthums Schwarzburg- 
Sondershausen, des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, des 
Fürstenthums Reuß ä. L. und des Fürstenthums Reuß j. L. über die ge- 
genseitige Durchführung der Schulpflicht dahin übereingekommen ist: 
I. „daß die dem Großherzogthum Sachsen angehörenden Kinder, welche 
sich in einem der bezeichneten Bundesstaaten aufhalten, und die einem 
der letzteren angehörenden Kinder, welche sich im Großherzogthum Sachsen 
aufhalten, nach Maßgabe der im Lande des Aufenthalts bestehenden 
Gesetze wie Inländer zum Besuche der Schule herangezogen werden 
sollen; 
II. daß diese Nöthigung zum Besuche der Schule sich nicht nur auf die 
eigentliche Elementarschule, sondern, wo daneben eine sogenannte Sonn- 
tags= oder Fortbildungs-Schule mit obligatorischem Charakter besteht, 
auch auf diese erstrecke; 
daß jedoch Kinder, welche sich durch ein Zeugniß der zuständigen hei- 
mischen Schulbehörde darüber ausweisen, daß fie der Schulpflicht, wie 
sie nach der Gesetzgebung ihrer Heimath normirt ist, vollständig Genüge 
geleistet haben, von fernerem Schulbesuche zu entbinden sind, auch wenn 
das am Ort ihres Aufenthalts geltende Gesetz eine größere Ausdeh- 
nung des obligatorischen Unterrichts vorschreibt“; 
III. 
.—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.